Ein Nebengewerbe meldest du genauso an wie jedes andere Gewerbe: beim Gewerbeamt deiner Gemeinde, gleichzeitig mit dem Start (§ 14 Abs. 1 GewO). Im Formular kreuzt du an, dass du die Tätigkeit „(vorerst) im Nebenerwerb“ betreibst. Die Gebühr legt die Gemeinde fest, in Berlin sind es 26 €, online 15 €. Deinen Gewinn versteuerst du zusammen mit deinem Lohn; liegen deine Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug über 410 €, musst du eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Als pflichtversicherte:r Angestellte:r zahlst du auf den Gewinn keine Krankenkassenbeiträge, solange die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich wird.

Was ist ein Nebengewerbe?

Ein Gewerbe, das du neben einer anderen Haupttätigkeit betreibst – neben einem Job, einem Studium oder einer Ausbildung. „Nebengewerbe“ ist kein eigener Rechtsbegriff: Weder die Anmeldepflicht (§ 14 GewO) noch der steuerliche Gewerbebegriff (§ 15 Abs. 2 EStG) unterscheiden zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Für deine Pflichten bei Gewerbeamt und Finanzamt macht es also keinen Unterschied.

Oft fällt im selben Atemzug das Wort „Kleingewerbe“. Das beschreibt etwas anderes: ein Gewerbe, das keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb braucht. Ein Nebengewerbe ist meistens auch ein Kleingewerbe, muss es aber nicht sein. Was hinter dem Begriff steckt, steht im Ratgeber Kleingewerbe anmelden. Und wenn deine Tätigkeit ein freier Beruf ist, brauchst du gar kein Gewerbe – mehr dazu in Freiberufler oder Gewerbe?

Wie meldest du ein Nebengewerbe an?

Mit dem bundesweit einheitlichen Formular „Gewerbe-Anmeldung“ beim Gewerbeamt, je nach Gemeinde auch online. Das Formular fragt ausdrücklich, ob die Tätigkeit „(vorerst) im Nebenerwerb“ betrieben wird (Anlage 1 GewAnzV).

  1. Tätigkeit einordnen. Gewerbe oder freier Beruf? Brauchst du eine Erlaubnis oder einen Eintrag in die Handwerksrolle?
  2. Anmeldung einreichen. Vor Ort oder online – in Berlin zum Beispiel mit einem BundID-Konto (service.berlin.de). Kreuz „Nebenerwerb: ja“ an und beschreib deine Tätigkeit möglichst genau.
  3. Empfangsbescheinigung abwarten. Die Behörde bestätigt dir die Anzeige innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).
  4. Fragebogen ans Finanzamt schicken. Innerhalb eines Monats nach dem Start, elektronisch über ELSTER (§ 138 Abs. 1b und 4 AO). Dort gibst du auch deinen voraussichtlichen Gewinn an.
  5. Steuernummer erhalten. Sie kommt per Post, nachdem das Finanzamt den Fragebogen bearbeitet hat.

Was du im Fragebogen einträgst, erklärt der Ratgeber Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, wie es mit der Nummer weitergeht, der Ratgeber Steuernummer beantragen. Alle Details zur Anmeldung selbst stehen in Gewerbe anmelden.

Was kostet es, ein Nebengewerbe anzumelden?

Genauso viel wie ein Hauptgewerbe – die Gebühr legt dein Land oder deine Gemeinde fest. In Berlin sind es 26 € je Einzelgewerbe, online 15 € (service.berlin.de).

Laufende Kosten sind bei einem kleinen Nebengewerbe oft gering:

  • IHK: Ohne Handelsregistereintrag zahlst du keinen Beitrag, solange dein Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt. Wer neu gründet, in den fünf Wirtschaftsjahren davor keine Einkünfte aus Gewerbe, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft hatte und an keiner Kapitalgesellschaft zu mehr als einem Zehntel beteiligt ist, ist im Gründungsjahr und im Jahr danach bis 25.000 € ganz befreit (§ 3 Abs. 3 IHKG).
  • Gewerbesteuer: erst ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG).

Musst du deinem Arbeitgeber vom Nebengewerbe erzählen?

Das hängt zuerst von deinem Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Schau nach, ob er eine Klausel zu Nebentätigkeiten enthält, etwa eine Pflicht, sie anzuzeigen oder genehmigen zu lassen. Unabhängig davon setzt das Gesetz ein paar Grenzen:

  • Rücksicht auf deinen Arbeitgeber. Ein Schuldverhältnis kann jede Seite zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der anderen verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für dein Arbeitsverhältnis.
  • Keine Konkurrenz als kaufmännische:r Angestellte:r. Wer in einem Handelsgewerbe kaufmännische Dienste leistet (§ 59 HGB), darf ohne Einwilligung des Arbeitgebers weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dessen Branche Geschäfte machen (§ 60 Abs. 1 HGB).
  • Nicht im Urlaub gegen den Urlaubszweck. Während des Urlaubs darfst du keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG).

Und die Arbeitszeit? Das Arbeitszeitgesetz rechnet ausdrücklich Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Selbstständige Tätigkeit nennt die Vorschrift nicht.

Wenn du unsicher bist, ob dein Vertrag dein Vorhaben erlaubt, klär das vorab mit deinem Arbeitgeber oder lass dich arbeitsrechtlich beraten.

Wie wird ein Nebengewerbe versteuert?

Dein Gewinn aus dem Nebengewerbe und dein Lohn landen in derselben Einkommensteuer – der Einkommensteuer unterliegen alle Einkunftsarten zusammen (§ 2 Abs. 1 EStG). Der Grundfreibetrag von 12.348 € im Jahr 2026 gilt dabei einmal für dein gesamtes zu versteuerndes Einkommen (§ 32a Abs. 1 EStG), nicht zusätzlich für das Gewerbe. Weil der Gewinn zu deinem Gehalt hinzukommt, wird er mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.

Die Steuern im Überblick:

  • Einkommensteuer: auf den Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben. Den ermittelst du in der Regel mit der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und übermittelst sie elektronisch als Anlage EÜR (§ 60 Abs. 4 EStDV).
  • Steuererklärung: Pflicht, wenn die Summe deiner Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug mehr als 410 € beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Frist ist ohne Beratung der 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO) – für 2026 wegen des Wochenendes Montag, 2. August 2027 (§ 108 Abs. 3 AO).
  • Vorauszahlungen: Das Finanzamt kann vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen, wenn sie mindestens 400 € im Jahr betragen (§ 37 Abs. 1 und 5 EStG). Was du tun kannst, wenn sie nicht passen, steht im Ratgeber Einkommensteuer-Vorauszahlung.
  • Gewerbesteuer: erst ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € (§ 11 Abs. 1 GewStG).
  • Umsatzsteuer: Die Kleinunternehmerregelung gilt auch für Nebengewerbe. Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und überschreitet er im laufenden Jahr 100.000 € nicht, sind deine Umsätze steuerfrei, und Voranmeldungen entfallen (§ 19 Abs. 1 UStG). Was dafür und was dagegen sprechen kann, steht im Ratgeber Kleinunternehmerregelung 2026.

Wie viel darfst du mit einem Nebengewerbe steuerfrei verdienen?

Einen festen steuerfreien Betrag für Nebengewerbe gibt es nicht. Für Angestellte gibt es aber einen Härteausgleich, wenn die Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug klein sind – gemeint ist dein Gewinn, nicht dein Umsatz:

  • Bis 410 €: Wegen dieser Einkünfte allein musst du keine Erklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wirst du aus einem anderen Grund veranlagt, wird ein Betrag in gleicher Höhe vom Einkommen abgezogen – die Einkünfte bleiben im Ergebnis steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG).
  • Über 410 € und unter 820 €: Du musst eine Erklärung abgeben. Vom Einkommen wird der Unterschied zwischen 820 € und deinen Einkünften abgezogen (§ 70 EStDV).
  • Ab 820 €: Kein Härteausgleich mehr, der Gewinn wird voll besteuert.

Ein Beispiel mit fiktiven Zahlen für 2026, wenn du außer Lohn und Nebengewerbe keine weiteren Einkünfte hast:

Gewinn aus dem Nebengewerbe Steuererklärung wegen § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG? Abzug Versteuert wird
300 € nein 300 € (§ 46 Abs. 3 EStG) 0 €
600 € ja 820 € − 600 € = 220 € (§ 70 EStDV) 380 €
900 € ja 0 € 900 €

Die Spalte „Abzug“ für 300 € greift nur, wenn du ohnehin eine Erklärung abgibst. Wie viel Steuer am Ende tatsächlich anfällt, hängt von deinem gesamten Einkommen ab. Im Zweifel frag beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater nach.

Was gilt bei der Krankenversicherung mit Nebengewerbe?

Bist du als Angestellte:r gesetzlich pflichtversichert, ändert ein Nebengewerbe daran nichts, solange es nicht hauptberuflich ist. Beiträge zahlst du dann auf dein Arbeitsentgelt, nicht auf den Gewinn: Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist bei Pflichtversicherten nur beitragspflichtig, wenn es neben einer gesetzlichen Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird (§ 226 Abs. 1 SGB V).

Anders wird es, wenn die Selbstständigkeit hauptberuflich wird. Dann entfällt die Versicherungspflicht als Beschäftigte:r (§ 5 Abs. 5 SGB V). Beschäftigst du für dein Gewerbe regelmäßig mindestens eine Person mehr als geringfügig, wird das vermutet (§ 5 Abs. 5 Satz 2 SGB V). Ansonsten schauen die Krankenkassen nach den Hinweisen ihres Spitzenverbands darauf, ob die Selbstständigkeit nach wirtschaftlicher Bedeutung und Zeitaufwand deine übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20. März 2019). Als Faustregeln nennen sie dort:

  • Vollzeit angestellt: Für eine hauptberufliche Selbstständigkeit bleibt kein Raum – unabhängig vom Gehalt.
  • Mehr als 20 Stunden pro Woche angestellt und Gehalt über der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße: ebenfalls kein Raum. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 3.955 € im Monat (§ 1 SVBezGrV 2026), die Hälfte also bei 1.977,50 €.
  • Höchstens 20 Stunden angestellt und Gehalt höchstens die Hälfte der Bezugsgröße: Dann gehen die Kassen davon aus, dass die Selbstständigkeit hauptberuflich ist.

Bist du wegen eines hohen Gehalts freiwillig gesetzlich versichert, sieht es anders aus. Dann muss die Beitragsbelastung deine gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 SGB V) – dein Gewinn kann also in die Beiträge einfließen. Wie deine Situation eingestuft wird, entscheidet deine Krankenkasse. Frag dort nach, bevor du startest.

Was gilt für ein Nebengewerbe als Student:in?

Anmeldung und Steuern laufen wie bei allen anderen. Hast du keinen Lohn, musst du eine Einkommensteuererklärung abgeben, sobald der Gesamtbetrag deiner Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt (§ 56 EStDV). Hast du einen Nebenjob mit Lohnsteuerabzug, gilt die 410-€-Grenze von oben. Besonderheiten gibt es bei Krankenversicherung und BAföG:

  • Familienversicherung: Bis zum 25. Geburtstag kannst du während Studium oder Ausbildung über deine Eltern versichert sein (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V). Voraussetzungen sind unter anderem: Du bist nicht hauptberuflich selbständig, und dein Gesamteinkommen liegt regelmäßig nicht über einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 SGB V). Das sind 2026 565 € im Monat (3.955 € ÷ 7). Zum Gesamteinkommen zählt auch dein Gewinn aus dem Gewerbe (§ 16 SGB IV, § 15 SGB IV). Die Sonderregel für Minijobs (§ 10 Abs. 1 Satz 6 SGB V) gilt nur für geringfügig Beschäftigte, nicht für Gewinn aus einem Gewerbe.
  • Studentische Krankenversicherung: Als eingeschriebene:r Student:in bist du in der Regel bis zum 30. Geburtstag pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) – aber nicht, wenn du hauptberuflich selbständig bist (§ 5 Abs. 5 SGB V).
  • BAföG: Als Einkommen zählt die Summe deiner positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, also auch dein Gewinn (§ 21 Abs. 1 BAföG). Änderungen, die für die Leistung wichtig sind, musst du dem Amt unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 SGB I).

Darfst du neben Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld ein Nebengewerbe haben?

Ja, aber es wirkt sich auf die Leistung aus, und du musst es melden. Wer Sozialleistungen bezieht, muss Änderungen, die dafür wichtig sind, unverzüglich mitteilen (§ 60 Abs. 1 SGB I).

  • Arbeitslosengeld: Alle deine Tätigkeiten zusammen müssen unter 15 Stunden pro Woche bleiben, sonst bist du nicht mehr beschäftigungslos (§ 138 Abs. 3 SGB III). Dein Einkommen daraus wird angerechnet, nach Abzug eines Freibetrags von 165 € im Monat. Als Betriebsausgaben werden pauschal 30 % der Betriebseinnahmen abgezogen, höhere nachgewiesene Ausgaben auch (§ 155 Abs. 1 SGB III).
  • Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld): Einnahmen werden als Einkommen berücksichtigt, abzüglich bestimmter Beträge (§ 11 SGB II, § 19 SGB II). Sprich vor dem Start mit deinem Jobcenter.

Willst du aus der Arbeitslosigkeit ganz in die Selbstständigkeit wechseln, lohnt ein Blick in den Ratgeber Gründungszuschuss.

Quellen