Ein Gewerbe meldest du beim Gewerbeamt der Gemeinde an, in der dein Betrieb sitzt – je nach Gemeinde geht das auch online. Fällig ist die Anzeige gleichzeitig mit deinem Start, die Gebühr legt jede Gemeinde selbst fest. Danach gibt das Amt deine Daten unter anderem an Finanzamt, IHK und Berufsgenossenschaft weiter. Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schickst du selbst, innerhalb eines Monats.

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Anmelden muss, wer selbständig ein „stehendes Gewerbe“ beginnt – also eine gewerbliche Tätigkeit von einem festen Betriebssitz aus (§ 14 Abs. 1 GewO). Was ein Gewerbe ist, beschreibt das Steuerrecht: eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, mit der du am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmst – sofern sie weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch „andere selbständige Arbeit“ ist (§ 15 Abs. 2 EStG).

Was oft untergeht:

  • Nebengewerbe zählt auch. § 14 GewO unterscheidet nicht zwischen Haupt- und Nebenerwerb. Das amtliche Anmeldeformular fragt sogar ausdrücklich, ob du die Tätigkeit „(vorerst) im Nebenerwerb“ betreibst (Anlage 1 GewAnzV).
  • Gesellschaften melden auch an. Bei einer Personengesellschaft füllt jede:r geschäftsführende Gesellschafter:in ein eigenes Formular aus, bei einer GmbH oder UG stehen die Angaben zur gesetzlichen Vertretung drin (ebenfalls Anlage 1 GewAnzV).
  • Änderungen sind meldepflichtig. Das gilt, wenn du umziehst, deine Tätigkeit wechselst oder deutlich erweiterst, deinen Namen änderst oder aufhörst (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GewO).

Für manche Bereiche gilt die Gewerbeordnung gar nicht, zum Beispiel für Rechtsanwält:innen, Notar:innen oder das Unterrichtswesen (§ 6 Abs. 1 GewO).

Brauche ich als Freelancer ein Gewerbe?

Das hängt davon ab, was du machst – „Freelancer“ ist kein Rechtsbegriff. Entscheidend ist, ob deine Tätigkeit ein freier Beruf ist. Dazu zählen laut § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG die selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, eine Liste von Katalogberufen (etwa Ärzt:innen, Ingenieur:innen, Architekt:innen, Journalist:innen, Dolmetscher:innen und Übersetzer:innen) sowie „ähnliche Berufe“.

Freiberufler:innen melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern direkt beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO). Alles andere, was die Merkmale aus § 15 Abs. 2 EStG erfüllt, ist ein Gewerbe.

Gewerbe Freier Beruf
Grundlage § 15 Abs. 2 EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Anmeldung bei Gewerbeamt (§ 14 GewO) Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO)
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ja, innerhalb eines Monats ja, innerhalb eines Monats
Gewerbesteuer ja, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit 24.500 € Freibetrag (§ 11 GewStG) nein (§ 2 Abs. 1 GewStG); eine GmbH oder UG gilt aber immer als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG)
IHK-Mitgliedschaft ja, wenn du zur Gewerbesteuer veranlagt wirst (§ 2 Abs. 1 IHKG) grundsätzlich nein, Ausnahmen nur mit Handelsregistereintrag (§ 2 Abs. 2 IHKG)

Die Grenze zwischen „ähnlichem Beruf“ und Gewerbe ist nicht immer klar. Woran du die Einordnung erkennst, steht im Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe?. Wenn du unsicher bist, frag vorab beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater nach.

Wann musst du dein Gewerbe anmelden?

Gleichzeitig mit dem Start – so steht es in § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Das Land Berlin formuliert es auf seinem Serviceportal so: Die Anmeldung ist „gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen“ (service.berlin.de).

Wer die Anzeige nicht, falsch, unvollständig oder zu spät erstattet, handelt ordnungswidrig. Dafür ist eine Geldbuße bis zu 1.000 € möglich (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 GewO).

Wichtig, wenn deine Tätigkeit eine Erlaubnis braucht: Die Anmeldung allein reicht dann nicht. Das amtliche Formular weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anzeige nicht zum Start berechtigt, solange eine Erlaubnis oder ein Eintrag in die Handwerksrolle fehlt (Anlage 1 GewAnzV). Ohne die nötige Zulassung kann die Behörde verhindern, dass du weitermachst (§ 15 Abs. 2 GewO).

Gut zu wissen, gerade wenn du von zu Hause aus startest: Name, Geschäftsbezeichnung, betriebliche Anschrift und angemeldete Tätigkeit dürfen allgemein zugänglich gemacht werden (§ 14 Abs. 5 GewO).

Wie meldest du ein Gewerbe Schritt für Schritt an?

So läuft die Anmeldung in der Regel ab:

  1. Tätigkeit einordnen. Kläre, ob du ein Gewerbe oder einen freien Beruf ausübst und ob du eine Erlaubnis oder einen Eintrag in die Handwerksrolle brauchst.
  2. Zuständige Stelle finden. Zuständig ist die Gemeinde, in der deine Betriebsstätte liegt – meist das Gewerbeamt, in Berlin zum Beispiel das Ordnungsamt des Bezirks. Das Verfahren kann auch über eine „einheitliche Stelle“ laufen, den Einheitlichen Ansprechpartner deines Landes (§ 6b GewO, § 71a VwVfG).
  3. Formular ausfüllen. Grundlage ist das bundesweite Muster „Gewerbe-Anmeldung“ (Anlage 1 GewAnzV). Beschreib deine Tätigkeit so genau wie möglich, gib an, ob es ein Nebenerwerb ist, und trag das Startdatum ein.
  4. Online oder vor Ort einreichen. Ob es online geht, hängt von deiner Gemeinde ab – in Berlin etwa mit BundID-Konto (service.berlin.de). Online kann die Behörde deine Identität prüfen, etwa über die Online-Ausweisfunktion (§ 2 Abs. 2 GewAnzV).
  5. Gebühr zahlen, Bestätigung abwarten. Die Behörde bescheinigt dir den Empfang innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO). Diese Empfangsbescheinigung wird oft „Gewerbeschein“ genannt.
  6. Fragebogen ans Finanzamt schicken. Innerhalb eines Monats, elektronisch über ELSTER – mehr dazu unten.

Was kostet eine Gewerbeanmeldung?

Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht – sie richtet sich nach dem Gebührenrecht deines Landes oder deiner Gemeinde. Schau deshalb auf die Seite deiner Gemeinde.

Ein Beispiel aus einer offiziellen Quelle: In Berlin kostet die Anmeldung 26 € je Einzelgewerbe, online 15 €. Für eine juristische Person wie eine GmbH mit einem gesetzlichen Vertreter sind es 31 €, für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter kommen 13 € dazu (service.berlin.de).

Rechne außerdem mit Kosten, die erst später kommen können:

  • Gewerbesteuer: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag vorher um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt (§ 11 Abs. 1 GewStG). Wann Vorauszahlungen fällig sind, steht im Ratgeber Steuerfristen für Selbstständige.
  • IHK-Beitrag: Wenn du nicht im Handelsregister stehst, bist du beitragsfrei, solange dein Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt. Wer neu gründet und in den fünf Jahren davor keine Einkünfte aus Gewerbe, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft hatte, ist im Gründungsjahr und im Jahr danach bis 25.000 € ganz befreit (§ 3 Abs. 3 IHKG). Die IHK-Vollversammlung kann diese Grenzen unter bestimmten Bedingungen absenken.

Was passiert nach der Gewerbeanmeldung?

Das Gewerbeamt gibt Daten aus deiner Anmeldung automatisch an andere Stellen weiter (§ 14 Abs. 8 GewO). Dazu gehören unter anderem:

  • das Finanzamt – die Gemeinde muss es unverzüglich informieren (§ 138 Abs. 1 AO),
  • die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,
  • die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die deine Daten an die zuständige Berufsgenossenschaft weiterleitet,
  • die Bundesagentur für Arbeit und der Zoll.

Du bekommst also in den Wochen danach Post von mehreren Stellen. Das heißt aber nicht, dass du selbst nichts mehr tun musst – vor allem beim Finanzamt nicht.

Was musst du dem Finanzamt nach der Anmeldung schicken?

Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, und zwar von dir aus. Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, muss dem Finanzamt weitere steuerlich wichtige Angaben machen (§ 138 Abs. 1b AO) – innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 4 AO).

Seit dem 1. Januar 2021 geht das elektronisch über ELSTER, per Mail oder Fax reicht nicht (Finanzverwaltung NRW). Papier ist nur auf Antrag möglich, wenn die elektronische Übermittlung eine unbillige Härte wäre. Anhand des Fragebogens erfasst dich das Finanzamt steuerlich und teilt dir deine Steuernummer zu. Ein ELSTER-Konto solltest du also früh einrichten. Was du in den einzelnen Abschnitten einträgst, steht in unserem Ratgeber Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen.

Ein Thema, das dir dabei begegnet, ist die Umsatzsteuer. Für die Kleinunternehmerregelung gelten seit dem 1. Januar 2025 neue Grenzen (Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt): Dein Gesamtumsatz darf im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten (§ 19 Abs. 1 UStG). Ob die Regelung für dich passt, hängt von deinem Fall ab. Was dafür und was dagegen sprechen kann, steht im Ratgeber Kleinunternehmerregelung 2026 – im Zweifel frag beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater nach.

Musst du dich selbst bei IHK und Berufsgenossenschaft melden?

Bei der IHK nicht: Mitglied wirst du automatisch, wenn du zur Gewerbesteuer veranlagt wirst und im Bezirk eine Betriebsstätte hast (§ 2 Abs. 1 IHKG).

Bei der Berufsgenossenschaft musst du dein Unternehmen binnen einer Woche nach dem Start melden (§ 192 Abs. 1 SGB VII). Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn du deine Gewerbeanzeige innerhalb dieser Woche erstattet hast. Für Freiberufler:innen greift diese Erleichterung nicht, weil sie keine Gewerbeanzeige erstatten.

Achtung: Die Anmeldung heißt nicht automatisch, dass du selbst versichert bist. Unternehmer:innen sind laut DGUV in der Regel nicht kraft Gesetzes oder Satzung versichert, können sich aber freiwillig versichern (DGUV).

Was gilt, wenn du ein Handwerk anmeldest?

Bei einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) brauchst du vor dem Start einen Eintrag in die Handwerksrolle (§ 1 Abs. 1 HwO). Die Handwerkskarte legst du zusammen mit der Gewerbeanmeldung vor (§ 16 Abs. 1 HwO).

Bei einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B) zeigst du den Start unverzüglich der Handwerkskammer an (§ 18 Abs. 1 HwO). Für den handwerklichen Teil deines Betriebs bist du dann bei der Handwerkskammer, nicht bei der IHK (§ 2 Abs. 3 IHKG).

Quellen