Als Selbstständige:r hast du vier Arten von Steuerfristen: die Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Monats- oder Quartalsende, Einkommensteuer-Vorauszahlungen am 10. März, Juni, September und Dezember, Gewerbesteuer-Vorauszahlungen am 15. Februar, Mai, August und November sowie die Jahreserklärungen. Die Erklärungen für 2026 sind bis Montag, 2. August 2027 fällig, wenn du sie selbst abgibst.

Welche Steuerfristen gelten für Selbstständige im Überblick?

Diese Fristen kommen jedes Jahr wieder. Welche davon dich betreffen, hängt davon ab, ob du umsatzsteuerpflichtig bist, ein Gewerbe hast, Angestellte beschäftigst und ob das Finanzamt Vorauszahlungen festgesetzt hat.

Was Wann Rechtsgrundlage
Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Vorauszahlung 10. Tag nach Ende des Monats bzw. Quartals § 18 Abs. 1, 2 UStG
… mit Dauerfristverlängerung einen Monat später § 46 UStDV
Sondervorauszahlung (Monatszahler:innen mit Dauerfristverlängerung) 10. Februar §§ 47, 48 UStDV
Zusammenfassende Meldung (EU-Geschäfte) 25. Tag nach Ende des Monats bzw. Quartals § 18a UStG
Lohnsteuer-Anmeldung (nur mit Angestellten) 10. Tag nach Ende des Anmeldungszeitraums § 41a EStG
Einkommensteuer-Vorauszahlung 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember § 37 Abs. 1 EStG
Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November § 19 Abs. 1 GewStG
Jahreserklärungen (Einkommen-, Umsatz-, Gewerbesteuer) 31. Juli des Folgejahres § 149 Abs. 2 AO
… mit Steuerberater:in letzter Februartag des übernächsten Jahres § 149 Abs. 3 AO

Wann muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ende des Voranmeldungszeitraums elektronisch beim Finanzamt sein, und die Vorauszahlung ist am selben Tag fällig (§ 18 Abs. 1 UStG). Wie oft du abgibst, hängt von deiner Umsatzsteuer im Vorjahr ab (§ 18 Abs. 2 UStG):

  • mehr als 9.000 Euro: monatlich
  • bis 9.000 Euro: vierteljährlich – das ist die Grundregel
  • nicht mehr als 2.000 Euro: Das Finanzamt kann dich von den Voranmeldungen befreien.

Hattest du im Vorjahr einen Überschuss zu deinen Gunsten von mehr als 9.000 Euro, darfst du freiwillig monatlich abgeben. Dann muss die Voranmeldung für Januar bis 10. Februar da sein, und die Wahl bindet dich für das ganze Jahr (§ 18 Abs. 2a UStG).

Zusätzlich zu den Voranmeldungen gibst du eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung ab (§ 18 Abs. 3 UStG). Ergibt sie eine Nachzahlung, ist die einen Monat nach Eingang der Erklärung fällig (§ 18 Abs. 4 UStG).

Als Kleinunternehmer:in gelten die Erklärungspflichten aus § 18 Abs. 1 bis 4 UStG für dich nicht – also weder Voranmeldungen noch Jahreserklärung (§ 19 Abs. 1 UStG). Voraussetzung ist ein Gesamtumsatz von höchstens 25.000 Euro im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr. Ob sich die Regelung für dich lohnt, erklärt der Ratgeber Kleinunternehmerregelung 2026.

Muss ich als Gründer:in jeden Monat eine Voranmeldung abgeben?

Wenn du 2026 gründest, nicht automatisch: Entscheidend ist die voraussichtliche Umsatzsteuer deines Gründungsjahres. Eigentlich schreibt § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG vor, dass Gründer:innen im Gründungsjahr und im Folgejahr monatlich voranmelden. Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt aber eine Ausnahme (§ 18 Abs. 2 Satz 6 UStG):

  • Im Gründungsjahr zählt die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres.
  • Im Folgejahr zählt die tatsächliche Steuer des Vorjahres, hochgerechnet auf ein volles Jahr.

Liegt der Wert über 9.000 Euro, meldest du monatlich an, sonst vierteljährlich. Die voraussichtliche Steuer gibst du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an.

Nach dem aktuellen Gesetzestext endet die Ausnahme mit 2026. Ohne Verlängerung gilt ab 2027 wieder: monatlich im Gründungs- und im Folgejahr – nach dem Wortlaut auch für alle, die 2026 gegründet haben, in ihrem Folgejahr 2027.

Was bringt eine Dauerfristverlängerung?

Mit einer Dauerfristverlängerung hast du für jede Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat mehr Zeit – für Abgabe und Zahlung (§ 46 UStDV). Die Voranmeldung für Januar 2027 ist dann zum Beispiel erst am 10. März fällig statt am 10. Februar. Das Finanzamt muss sie auf Antrag gewähren, kann sie aber ablehnen oder widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Den Antrag stellst du elektronisch, spätestens bis zu dem Tag, an dem die erste Voranmeldung fällig wäre, für die die Verlängerung gelten soll (§ 48 UStDV). Wiederholen musst du ihn nicht jedes Jahr (Abschnitt 18.4 Abs. 3 UStAE).

Gibst du monatlich ab, kostet die Verlängerung eine Sondervorauszahlung: ein Elftel der Summe deiner Vorauszahlungen aus dem Vorjahr (§ 47 UStDV). Die berechnest, meldest und zahlst du jedes Jahr bis 10. Februar. Verrechnet wird sie mit der Voranmeldung für den letzten Zeitraum des Jahres, in der Regel Dezember. Bei vierteljährlicher Abgabe fällt keine Sondervorauszahlung an – § 48 UStDV verlangt sie nur von Monatszahler:innen.

Wann sind Einkommensteuer- und Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fällig?

Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig (§ 37 Abs. 1 EStG). Wie viel du zahlst, legt das Finanzamt per Vorauszahlungsbescheid fest, meist auf Basis deiner letzten Veranlagung (§ 37 Abs. 3 EStG). Festgesetzt werden Vorauszahlungen nur, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro pro Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig (§ 19 Abs. 1 GewStG). Sie betreffen dich nur, wenn du einen Gewerbebetrieb hast (§ 2 GewStG) – ob das so ist, klärt der Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe?. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer (§ 1 GewStG). Wohin du zahlst, steht in deinem Bescheid.

Bis wann muss die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?

Wenn du die Steuererklärungen für 2025 selbst machst, war die Frist der 31. Juli 2026. Mit Steuerberater:in hast du Zeit bis Montag, 1. März 2027 – sofern das Finanzamt die Erklärung nicht vorher anfordert (§ 149 Abs. 4 AO). Die Grundregel lautet: sieben Monate nach Ende des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 AO). Lässt du die Erklärung von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einer anderen dazu befugten Stelle machen, gilt der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres (§ 149 Abs. 3 AO). Der 28. Februar 2027 ist ein Sonntag, deshalb verschiebt sich die Frist auf den 1. März.

Die verlängerten Fristen aus Art. 97 § 36 EGAO reichen nur bis zum Steuerjahr 2024. Für 2025 und 2026 gelten wieder die normalen Fristen.

Steuerjahr Selbst abgegeben Mit Steuerberater:in
2025 Freitag, 31. Juli 2026 Montag, 1. März 2027
2026 Montag, 2. August 2027 (31. Juli ist ein Samstag) Dienstag, 29. Februar 2028

Wenn du Gewinneinkünfte hast, musst du die Einkommensteuererklärung elektronisch übermitteln, zum Beispiel über ELSTER (§ 25 Abs. 4 EStG).

Welche Termine stehen von November 2026 bis Dezember 2027 an?

Die Termine sind aus dem Gesetz berechnet. Wochenenden und bundesweite Feiertage sind schon eingerechnet. Vierteljährliche Voranmeldungen sind nur im Januar, April, Juli und Oktober fällig. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Umsatzsteuer jeweils um einen Monat.

Monat Umsatzsteuer-VA und Lohnsteuer ESt-Vorauszahlung GewSt-Vorauszahlung Zusammenfassende Meldung
Nov. 2026 Di, 10.11. – Mo, 16.11. Mi, 25.11.
Dez. 2026 Do, 10.12. Do, 10.12. – Mo, 28.12.
Jan. 2027 Mo, 11.01. – – Mo, 25.01.
Feb. 2027 Mi, 10.02. (+ Sondervorauszahlung) – Mo, 15.02. Do, 25.02.
März 2027 Mi, 10.03. Mi, 10.03. – Do, 25.03.
Apr. 2027 Mo, 12.04. – – Mo, 26.04.
Mai 2027 Mo, 10.05. – Di, 18.05. Di, 25.05.
Juni 2027 Do, 10.06. Do, 10.06. – Fr, 25.06.
Juli 2027 Mo, 12.07. – – Mo, 26.07.
Aug. 2027 Di, 10.08. – Mo, 16.08. Mi, 25.08.
Sep. 2027 Fr, 10.09. Fr, 10.09. – Mo, 27.09.
Okt. 2027 Mo, 11.10. – – Mo, 25.10.
Nov. 2027 Mi, 10.11. – Mo, 15.11. Do, 25.11.
Dez. 2027 Fr, 10.12. Fr, 10.12. – Mo, 27.12.

Dazu kommen die Erklärungsfristen am 1. März 2027 und 2. August 2027 (siehe oben).

Was gilt, wenn eine Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie erst mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 108 Abs. 3 AO). Laut Anwendungserlass der Finanzverwaltung markieren Fälligkeitstermine das Ende einer Frist, und die Regel gilt ausdrücklich auch für die Erklärungsfrist (AEAO zu § 108).

Ein Beispiel aus der Tabelle: Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung im Mai 2027 ist eigentlich am 15. Mai fällig. Das ist ein Samstag, und Montag, der 17. Mai, ist Pfingstmontag. Fällig ist sie deshalb erst am Dienstag, 18. Mai 2027.

Gesetzliche Feiertage sind nicht in allen Bundesländern gleich. Die Tabelle oben berücksichtigt nur bundesweite Feiertage. Wenn in deinem Bundesland zusätzlich ein Feiertag gilt, kann sich ein Termin bei dir weiter verschieben.

Was passiert, wenn ich eine Steuerfrist verpasse?

Wenn du zu spät zahlst, kostet das einen Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags – für jeden angefangenen Monat (§ 240 Abs. 1 AO). Bis zu drei Tage Verspätung bleiben ohne Zuschlag (§ 240 Abs. 3 AO). Diese Schonfrist gilt aber nicht für Bargeld oder Schecks (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Eine Überweisung zählt erst an dem Tag, an dem das Geld dem Finanzamt gutgeschrieben wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hat das Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat von dir, gilt die Zahlung am Fälligkeitstag als geleistet (§ 224 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Die Schonfrist betrifft nur die Zahlung, nicht die Abgabe. Gibst du eine Erklärung oder Voranmeldung zu spät ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ist die Verspätung entschuldbar, wird keiner erhoben (§ 152 Abs. 1 AO).

Bei Jahreserklärungen ist der Zuschlag Pflicht, wenn sie nicht binnen 14 Monaten nach Ende des Kalenderjahres beim Finanzamt sind (§ 152 Abs. 2 AO). Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei einer Fristverlängerung oder wenn sich keine Nachzahlung ergibt (§ 152 Abs. 3 AO).

Der Zuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen, mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat (§ 152 Abs. 5 AO), höchstens 25.000 Euro (§ 152 Abs. 10 AO). Wie hoch er in deinem Fall ausfällt, hängt vom Einzelfall ab.

Wie lange habe ich Zeit, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen?

Für einen Einspruch hast du einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Kommt der Bescheid per Post, gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Hast du ihn gar nicht oder später bekommen, gilt das nicht. Ist der vierte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, wendet die Finanzverwaltung auch hier die Werktagsregel aus § 108 Abs. 3 AO an (AEAO zu § 108). Notier dir deshalb das Datum, an dem der Brief ankommt, und lies den Bescheid gleich. Wie du ihn prüfst und Einspruch einlegst, steht im Ratgeber Brief vom Finanzamt bekommen – was jetzt?.

Quellen