Freiberufler:in bist du, wenn deine Tätigkeit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG steht: eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, einer der dort aufgezählten Katalogberufe oder ein ähnlicher Beruf. Alles andere, was du selbständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht am Markt anbietest, ist ein Gewerbe (§ 15 Abs. 2 EStG). Der Unterschied entscheidet, ob du ein Gewerbe anmeldest, Gewerbesteuer zahlst und IHK-Mitglied wirst. Wie deine Tätigkeit steuerlich eingeordnet wird, beurteilt am Ende das Finanzamt.

Was zählt als freier Beruf?

§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kennt drei Gruppen:

Gruppe Was im Gesetz steht Worauf es ankommt
Tätigkeitsberufe wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch Was du tatsächlich tust, nicht dein Abschluss
Katalogberufe u. a. Ärzt:innen, Rechtsanwält:innen, Ingenieur:innen, Architekt:innen, Journalist:innen, Bildberichterstatter:innen, Dolmetscher:innen, Übersetzer:innen, beratende Volks- und Betriebswirt:innen Bei gesetzlich geregelter Ausbildung: Du darfst die Berufsbezeichnung führen
Ähnliche Berufe „und ähnlicher Berufe“ Vergleichbarkeit mit einem bestimmten Katalogberuf in Ausbildung und Tätigkeit

Die Spalte rechts stammt aus den amtlichen Hinweisen zum Einkommensteuergesetz (H 15.6 EStH). Dort steht auch: Für einen ähnlichen Beruf musst du das Wissen aus dem Kernbereich des jeweiligen Studiums in Breite und Tiefe nachweisen. Vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet reichen nicht. Ohne passenden Abschluss ist dieser Nachweis laut H 15.6 „regelmäßig schwer zu erbringen“, aber zum Beispiel über eigene anspruchsvolle Arbeiten oder eine Wissensprüfung möglich.

Wichtig für Teams: Du bleibst Freiberufler:in, auch wenn dir fachlich vorgebildete Leute helfen – solange du aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig bist (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Laut H 15.6 EStH zählen dazu auch Subunternehmer:innen.

Wann ist meine Tätigkeit ein Gewerbe?

Ein Gewerbebetrieb ist jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht, mit der du am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmst – sofern sie weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbständige Arbeit ist (§ 15 Abs. 2 EStG). Das Gewerbe ist also der Auffangtatbestand: Was nicht in § 18 EStG passt, landet hier.

Unabhängig davon, was du machst, gilt eine GmbH oder UG immer und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Die H 15.6 EStH listen Beispiele, die Gerichte als Gewerbe eingeordnet haben, darunter:

  • Werbeberater:innen und Marktforschungsberater:innen,
  • Fotograf:innen, die Werbeaufnahmen machen,
  • Makler:innen sowie Finanz- und Kreditberater:innen,
  • Personalberater:innen, die Kandidat:innen vermitteln,
  • externe Datenschutzbeauftragte,
  • Buchhalter:innen.

Solche Beispiele sind Einzelfallentscheidungen. Sie zeigen die Richtung, ersetzen aber nicht den Blick auf deine konkrete Tätigkeit.

Was gilt für IT, Design und Content?

Viele neue Berufe stehen nicht im Gesetz. Ob sie frei sind, hängt deshalb meist an der Frage, ob sie einem Katalogberuf ähneln oder unter eine der Tätigkeitsgruppen fallen. Die H 15.6 EStH nennen dazu unter anderem:

  • Software und IT-Beratung: Im Bereich Systemsoftware gilt die Tätigkeit regelmäßig als ingenieurähnlich. Bei Anwendersoftware nur, wenn du nach klassischer Ingenieursmethode arbeitest (Planung, Konstruktion, Überwachung) und eine dem Ingenieur vergleichbare Ausbildung hast. Sonst gilt sie als gewerblich.
  • IT-Projektleitung: frei, wenn deine Kenntnisse in Breite und Tiefe denen einer Diplom-Informatikerin oder eines Diplom-Informatikers entsprechen.
  • Design und Werbung: Industrie-Design kann künstlerisch sein, auch bei gewerblichem Verwendungszweck. Arbeit im Bereich Werbung ist künstlerisch, wenn sie eine eigenschöpferische Leistung ist.
  • Schreiben: Schriftstellerisch ist, wer für die Öffentlichkeit eigene Gedanken ausdrückt. Das kann auch für Lernsoftware oder technische Anleitungen gelten.

Künstlerisch heißt dabei nicht einfach „kreativ“: Die Arbeiten müssen nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch sein und eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen (H 15.6 EStH).

Was ändert sich praktisch?

Die Einordnung hat Folgen für Anmeldung, Steuern und Kammer.

Gewerbe Freier Beruf
Anmeldung beim Gewerbeamt (§ 14 GewO) direkt beim Finanzamt (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO)
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ja, innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 1b, 4 AO) ja, innerhalb eines Monats
Gewerbesteuer ja (§ 2 Abs. 1 GewStG) nein
IHK-Mitgliedschaft ja, wenn du zur Gewerbesteuer veranlagt wirst (§ 2 Abs. 1 IHKG) grundsätzlich nein (§ 2 IHKG)
Buchführungspflicht nach § 141 AO bei mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn (§ 141 Abs. 1 AO) gilt nicht

So wird die Gewerbesteuer berechnet: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag zuerst um einen Freibetrag von 24.500 Euro gekürzt. Auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet (§ 11 GewStG), das Ergebnis mal den Hebesatz deiner Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG). Deine Einkommensteuer ermäßigt sich dann um das Vierfache dieses Messbetrags – höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und begrenzt auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt (§ 35 Abs. 1 EStG).

Wie die Anmeldung beim Gewerbeamt abläuft, steht im Ratgeber Gewerbe anmelden.

Was gilt, wenn ich beides mache?

Das hängt davon ab, ob du allein oder mit anderen gründest.

Allein: Machst du neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit, werden beide nach den Hinweisen der Finanzverwaltung regelmäßig getrennt behandelt – sofern das nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Das gilt auch, wenn es gewisse Berührungspunkte gibt. Nur wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig unlösbar bedingen, wird alles einheitlich beurteilt. Dann zählt, welche Tätigkeit dem Ganzen das Gepräge gibt (H 15.6 EStH, „Gemischte Tätigkeit“).

Im Team als Personengesellschaft, etwa als GbR: Übt die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt ihre gesamte Tätigkeit als Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Laut den amtlichen Hinweisen tritt diese „Abfärbung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Nettoumsätze höchstens 3 % der gesamten Nettoumsätze und höchstens 24.500 Euro im Jahr betragen (H 15.8 (5) EStH, „Bagatellgrenze“).

Wenn sich ein kleiner gewerblicher Teil nicht vermeiden lässt, etwa der Verkauf von Produkten neben deiner Beratung, lohnt es sich, das früh zu klären.

Wie bekomme ich Gewissheit?

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beschreibst du deine Tätigkeit. Beschreib sie so konkret wie möglich – was du tust, für wen und mit welcher Ausbildung. Auf dieser Grundlage ordnet das Finanzamt sie ein.

Bist du vorher unsicher, hast du zwei Wege:

  • Beim Finanzamt nachfragen. Schildere deine Tätigkeit und frag, wie das Finanzamt sie einordnet.
  • Verbindliche Auskunft beantragen. Das Finanzamt kann auf Antrag verbindlich beurteilen, wie ein noch nicht verwirklichter Sachverhalt steuerlich zu behandeln ist, wenn daran wegen erheblicher steuerlicher Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht (§ 89 Abs. 2 AO). Dafür fällt eine Gebühr an. Liegt der Gegenstandswert unter 10.000 Euro, wird keine erhoben (§ 89 Abs. 3 und 5 AO).

Die Grenze zwischen ähnlichem Beruf und Gewerbe ist im Einzelfall schwierig. Wenn viel davon abhängt, frag eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Quellen