Öffne den Brief sofort und kläre zuerst, was er ist: ein Bescheid oder eine Rückfrage. Einen Bescheid erkennst du an der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende. Gegen ihn kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO). Per Post gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Zahlen musst du trotz Einspruch, solange die Vollziehung nicht ausgesetzt ist. Bei einem Schätzungsbescheid reichst du die fehlende Erklärung nach und legst innerhalb der Frist Einspruch ein.
Ist der Brief ein Bescheid oder eine Rückfrage?
Ein Steuerbescheid nennt die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag und sagt, wer sie schuldet. Außerdem muss er eine Belehrung enthalten, welcher Rechtsbehelf zulässig ist, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde (§ 157 Abs. 1 AO). Steht so eine Belehrung im Brief, hast du es mit einem Bescheid zu tun.
Fehlt sie, ist es meist eine Rückfrage, eine Erinnerung oder eine Bitte um Unterlagen. Auch die ist ernst zu nehmen: Du bist verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und die steuerlich wichtigen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (§ 90 Abs. 1 AO).
Setzt dir das Finanzamt eine Frist, beginnt sie am Tag nach der Bekanntgabe (§ 108 Abs. 2 AO). Schaffst du sie nicht, kannst du um Verlängerung bitten – das Finanzamt kann von ihm gesetzte Fristen verlängern, auch rückwirkend (§ 109 Abs. 1 AO). Frag lieber vor Ablauf nach als danach.
Wie lese ich einen Steuerbescheid?
Arbeite den Bescheid von oben nach unten durch und vergleiche ihn mit deiner Erklärung.
| Teil | Was drinsteht | Worauf du achtest |
|---|---|---|
| Festsetzung | Steuerart, Jahr, festgesetzte Steuer (§ 157 Abs. 1 AO) | Stimmen Jahr, Steuerart und Beträge mit deiner Erklärung überein? |
| Abrechnung | Was du schon gezahlt hast, etwa Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 EStG), und was offen ist | Eine Nachzahlung zur Einkommensteuer ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe fällig, schon fällige offene Vorauszahlungen sofort (§ 36 Abs. 4 EStG). |
| Erläuterungen | Begründung, wenn das Finanzamt von deiner Erklärung abweicht (§ 121 AO) | Hier steht, warum du mehr zahlst als gedacht. |
| Nebenbestimmungen | „Vorbehalt der Nachprüfung“ (§ 164 AO) oder „vorläufig“ (§ 165 AO) | Solange ein Vorbehalt wirkt, kannst du jederzeit eine Änderung beantragen (§ 164 Abs. 2 AO). |
| Rechtsbehelfsbelehrung | Einspruch, Frist, zuständiges Finanzamt (§ 356 AO) | Ab hier läuft deine Frist. |
Folgt das Finanzamt deiner Erklärung, braucht der Bescheid keine Begründung (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 AO). Fehlen Erläuterungen, ist das also kein Fehler. Weicht der Bescheid ab, ohne dass du verstehst warum, frag beim Finanzamt nach – am besten, solange die Einspruchsfrist noch läuft.
Wann gilt der Bescheid als bekannt gegeben?
Ein Bescheid, der per Post kommt, gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für elektronisch übermittelte Bescheide gilt dasselbe ab Absendung (§ 122 Abs. 2a AO). Stellt das Finanzamt den Bescheid in „Mein ELSTER“ zum Abruf bereit, gilt er am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben (§ 122a Abs. 4 AO).
Ist der Bescheid gar nicht oder später angekommen, gilt die Vier-Tage-Regel nicht. Im Zweifel muss die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachweisen (§ 122 Abs. 2 AO). Ist der vierte Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe nach Auffassung der Finanzverwaltung auf den nächsten Werktag (AEAO zu § 108, Nr. 2; § 108 Abs. 3 AO).
Ein Beispiel: Das Finanzamt gibt deinen Bescheid am Dienstag, 3. November 2026, zur Post. Der vierte Tag danach ist Samstag, der 7. November. Bekannt gegeben ist der Bescheid deshalb erst am Montag, 9. November. Die Einspruchsfrist endet einen Monat später, am Mittwoch, 9. Dezember 2026 (§ 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB).
Notier dir deshalb das Datum, an dem der Brief bei dir ankommt, und heb den Umschlag auf.
Wie lege ich Einspruch ein?
Der Einspruch geht schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt (§ 357 Abs. 1 AO). Am einfachsten ist das Formular „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“ in Mein ELSTER. Dort kannst du eine Begründung schreiben und Unterlagen anhängen.
Die formalen Hürden sind niedrig:
- Wer: Es muss erkennbar sein, wer den Einspruch einlegt. Wenn du ihn falsch bezeichnest, etwa als „Widerspruch“, schadet das nicht (§ 357 Abs. 1 AO).
- Wo: bei dem Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO).
- Was: Du sollst den Bescheid bezeichnen, sagen, inwieweit du ihn anfechtest, und die Gründe und Beweismittel nennen (§ 357 Abs. 3 AO). Eine Begründung kannst du auch nachreichen.
Wichtig ist nur, dass der Einspruch vor Fristende eingeht. Ein verspäteter Einspruch wird als unzulässig verworfen (§ 358 AO).
Das Finanzamt prüft die Sache dann noch einmal vollständig. Es kann den Bescheid dabei auch zu deinem Nachteil ändern, muss dich aber vorher darauf hinweisen und dir Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 367 Abs. 2 AO). Bis zur Entscheidung kannst du den Einspruch zurücknehmen (§ 362 Abs. 1 AO).
Muss ich trotz Einspruch zahlen?
Ja. Ein Einspruch hält die Zahlung nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Die festgesetzte Steuer bleibt zum Fälligkeitstermin fällig. Zahlst du zu spät, entstehen Säumniszuschläge – wie hoch die sind, steht im Ratgeber Steuerfristen für Selbstständige.
Du kannst aber beantragen, die Vollziehung auszusetzen. Das Finanzamt soll das tun, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, dass der Bescheid rechtmäßig ist, oder wenn die Zahlung für dich eine unbillige Härte wäre (§ 361 Abs. 2 AO). Bei Steuerbescheiden ist die Aussetzung grundsätzlich auf die festgesetzte Steuer abzüglich deiner Vorauszahlungen beschränkt. Das Finanzamt kann sie außerdem von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Den Antrag kannst du direkt im ELSTER-Einspruchsformular mitstellen.
Was mache ich mit einem Schätzungsbescheid?
Hast du keine Erklärung abgegeben oder fehlen Unterlagen, schätzt das Finanzamt deine Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1 und 2 AO). Die Schätzung erspart dir die Erklärung nicht: Die Pflicht zur Abgabe bleibt bestehen (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO). Zusätzlich kann ein Verspätungszuschlag kommen (§ 152 AO).
So gehst du vor:
- Frist ausrechnen. Auch gegen einen Schätzungsbescheid hast du einen Monat ab Bekanntgabe.
- Einspruch einlegen. Innerhalb dieser Frist, am besten über ELSTER.
- Erklärung nachreichen. Mit dem Einspruch oder so schnell wie möglich danach. Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt die Sache in vollem Umfang neu (§ 367 Abs. 2 AO).
- Aussetzung prüfen. Ist die geschätzte Steuer deutlich zu hoch, kannst du zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragen.
Schau außerdem auf die Nebenbestimmungen: Steht der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung, kannst du seine Änderung jederzeit beantragen, solange der Vorbehalt wirkt (§ 164 Abs. 2 AO).
Was, wenn die Einspruchsfrist schon abgelaufen ist?
Dann ist nicht automatisch alles verloren. Die Abgabenordnung kennt mehrere Wege:
- Wiedereinsetzung: Warst du ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, bekommst du auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag stellst du innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses und legst den Einspruch gleich mit ein. Nach einem Jahr ist das grundsätzlich vorbei (§ 110 AO).
- Fehlende Belehrung: Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, beginnt die Monatsfrist nicht. Der Einspruch ist dann ein Jahr lang ab Bekanntgabe möglich (§ 356 AO).
- Offenbare Unrichtigkeiten: Schreib- und Rechenfehler des Finanzamts kann es jederzeit berichtigen; bei berechtigtem Interesse muss es das (§ 129 AO).
- Neue Tatsachen: Werden nachträglich Tatsachen bekannt, die zu einer niedrigeren Steuer führen, wird der Bescheid geändert, wenn dich kein grobes Verschulden daran trifft, dass sie erst jetzt bekannt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).
Ob einer dieser Wege in deinem Fall greift, hängt von den Umständen ab. Im Zweifel frag beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater nach.
Quellen
- § 90 AO – Mitwirkungspflichten der Beteiligten
- § 108 AO – Fristen und Termine
- AEAO zu § 108 (Amtliches AO-Handbuch des BMF)
- § 109 AO – Verlängerung von Fristen
- § 110 AO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 121 AO – Begründung des Verwaltungsakts
- § 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts
- § 122a AO – Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf
- § 129 AO – Offenbare Unrichtigkeiten
- § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen
- § 152 AO – Verspätungszuschlag
- § 157 AO – Form und Inhalt der Steuerbescheide
- § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
- § 164 AO – Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 165 AO – Vorläufige Steuerfestsetzung
- § 173 AO – Aufhebung oder Änderung wegen neuer Tatsachen
- § 355 AO – Einspruchsfrist
- § 356 AO – Rechtsbehelfsbelehrung
- § 357 AO – Einlegung des Einspruchs
- § 358 AO – Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen
- § 361 AO – Aussetzung der Vollziehung
- § 362 AO – Rücknahme des Einspruchs
- § 367 AO – Entscheidung über den Einspruch
- § 36 EStG – Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
- ELSTER – Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung