Einen Verspätungszuschlag kann das Finanzamt festsetzen, wenn du eine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibst (§ 152 AO). Bei Jahreserklärungen muss es ihn – von wenigen Ausnahmen abgesehen – festsetzen, sobald die Erklärung 14 Monate nach Ende des Steuerjahres noch fehlt; für 2025 also, wenn sie mit Ablauf des Februars 2027 noch nicht da ist. Vorher entscheidet es nach Ermessen. Der Zuschlag beträgt bei der Einkommensteuer für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich Vorauszahlungen und Steuerabzügen, mindestens 25 Euro im Monat und höchstens 25.000 Euro. Gegen den Zuschlag kannst du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen.

Wann setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest?

Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen, sobald du eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgibst (§ 152 Abs. 1 AO). Ob es das tut, liegt zunächst in seinem Ermessen. Nach dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung kommt das vor allem in Betracht, wenn du Erklärungen wiederholt zu spät oder gar nicht abgibst (AEAO zu § 152, Nr. 2).

Kannst du glaubhaft machen, dass die Verspätung entschuldbar ist, darf in diesem Ermessensbereich kein Zuschlag festgesetzt werden. Das Verschulden einer Person, die du mit der Erklärung beauftragt hast, wird dir zugerechnet (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer Erklärungen wiederholt zu spät abgibt oder eine bewilligte Fristverlängerung nicht einhält, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig nicht als entschuldigt (AEAO zu § 152, Nr. 3).

Wann muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen?

Bei Erklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, muss das Finanzamt den Zuschlag festsetzen, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Jahres abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das betrifft vor allem die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (AEAO zu § 152, Nr. 4.1). Ermessen gibt es dann nicht mehr – egal, ob du die Erklärung selbst machst oder machen lässt (AEAO zu § 152, Nr. 4). Hat das Finanzamt dir per Anordnung eine frühere Frist gesetzt, zählt diese Frist (§ 152 Abs. 2 Nr. 3 AO).

Die Pflicht entfällt unter anderem in diesen Fällen (§ 152 Abs. 3 AO):

  • Das Finanzamt hat die Abgabefrist nach § 109 AO verlängert, auch rückwirkend.
  • Die Steuer wird auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt.
  • Die festgesetzte Steuer ist nicht höher als deine Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge zusammen.

Auch dann kann das Finanzamt einen Zuschlag nach Ermessen festsetzen, wenn du zu spät warst (AEAO zu § 152, Nr. 2 und 5.2). Hältst du eine verlängerte Frist dagegen ein, darf gar kein Zuschlag kommen.

Für die Steuerjahre 2020 bis 2024 galten wegen der Corona-Zeit längere Fristen, zuletzt für 2024: 16 statt 14 Monate (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Ab dem Steuerjahr 2025 gelten wieder die normalen Regeln.

Steuerjahr Selbst abgegeben Von einer Kanzlei erstellt Zuschlag Pflicht, wenn Erklärung fehlt nach
2024 31. Juli 2025 30. April 2026 Ende April 2026 (16 Monate)
2025 31. Juli 2026 1. März 2027 Ende Februar 2027 (14 Monate)
2026 2. August 2027 29. Februar 2028 Ende Februar 2028 (14 Monate)

Die Abgabefristen ergeben sich aus § 149 Abs. 2 und 3 AO; Wochenenden sind nach § 108 Abs. 3 AO eingerechnet. Ab dem Steuerjahr 2025 gilt: Gibst du selbst ab, liegen zwischen Abgabefrist und Pflicht-Zuschlag sieben Monate, in denen das Finanzamt nach Ermessen entscheidet. Lässt du die Erklärung von einer Kanzlei erstellen, fällt die verlängerte Frist praktisch mit der 14-Monats-Grenze zusammen. Alle Termine rund ums Jahr findest du unter Steuerfristen für Selbstständige.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Bei Jahreserklärungen wie der Einkommensteuer beträgt der Zuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge – mindestens aber 25 Euro pro Monat (§ 152 Abs. 5 Satz 2 AO). Der Betrag wird auf volle Euro abgerundet und ist auf 25.000 Euro gedeckelt (§ 152 Abs. 10 AO). Diese Rechenregeln gelten auch, wenn das Finanzamt nach Ermessen entscheidet; Spielraum hat es nur beim Ob, nicht bei der Höhe (AEAO zu § 152, Nr. 7).

Erklärung Zuschlag je angefangenem Monat Grundlage
Einkommensteuer, Umsatzsteuer (Jahreserklärung), Körperschaftsteuer 0,25 % der Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und Steuerabzügen, mindestens 25 Euro § 152 Abs. 5 Satz 2 AO
Gewerbesteuererklärung (Messbetrag) pauschal 25 Euro § 152 Abs. 6 AO
Andere Steuererklärungen 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens 10 Euro § 152 Abs. 5 Satz 1 AO
Umsatzsteuer-Voranmeldung (monatlich oder vierteljährlich) keine feste Formel, Ermessen § 152 Abs. 8 AO

Die Verspätung zählt ab dem Ende der Abgabefrist. Gibst du gar nicht ab, läuft sie bis zu dem Tag, an dem der erste Bescheid wirksam wird, zum Beispiel ein Schätzungsbescheid (§ 152 Abs. 9 AO). Was du mit einem Schätzungsbescheid machst, steht im Ratgeber Brief vom Finanzamt. Hat dich das Finanzamt erst nach Ablauf der Frist zur Abgabe aufgefordert und durftest du bis dahin annehmen, keine Erklärung abgeben zu müssen, zählen nur die Monate nach der Frist in der Aufforderung (§ 152 Abs. 5 Satz 3 AO).

Ändert sich später die Steuer, etwa nach einem Einspruch, wird der Zuschlag automatisch angepasst (§ 152 Abs. 12 AO).

Wie berechne ich den Verspätungszuschlag?

Du multiplizierst die Steuer nach Abzug der Vorauszahlungen mit 0,25 % und vergleichst das mit 25 Euro – der höhere Wert mal die Zahl der angefangenen Monate ist der Zuschlag. Für deine eigenen Daten rechnet das der Verspätungszuschlag-Rechner. Ein fiktives Beispiel für die Einkommensteuer 2025, die du selbst abgibst (Frist: Freitag, 31. Juli 2026):

Abgabe am 20. November 2026 Abgabe am 15. März 2027
Angefangene Monate seit 1. August 2026 4 8
Pflicht oder Ermessen? Ermessen (§ 152 Abs. 1 AO) Pflicht (§ 152 Abs. 2 AO)
Fall A: Steuer 9.000 €, Vorauszahlungen 2.000 € → 7.000 € × 0,25 % = 17,50 € Mindestbetrag 25 € × 4 = 100 € 25 € × 8 = 200 €
Fall B: Steuer 30.000 €, Vorauszahlungen 10.000 € → 20.000 € × 0,25 % = 50 € 50 € × 4 = 200 € 50 € × 8 = 400 €

Bei Abgabe im November 2026 kommt der Zuschlag nur, wenn das Finanzamt ihn nach Ermessen festsetzt. Im März 2027 muss es ihn festsetzen, außer es liegt eine der Ausnahmen aus § 152 Abs. 3 AO vor.

Gibt es einen Verspätungszuschlag bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Ja, aber ohne feste Formel. Für monatliche oder vierteljährliche Voranmeldungen gilt die Prozentregel nicht. Das Finanzamt bemisst den Zuschlag nach Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung und nach der Höhe der Steuer (§ 152 Abs. 8 AO). Eine Pflicht zur Festsetzung wie bei Jahreserklärungen gibt es hier nicht, weil sich Voranmeldungen nicht auf ein Kalenderjahr beziehen (§ 152 Abs. 2 AO). Die Obergrenze von 25.000 Euro gilt auch hier (§ 152 Abs. 10 AO).

Weil eine Voranmeldung ohne Steuerbescheid auskommt (§ 168 AO), setzt das Finanzamt einen Zuschlag dazu mit eigenem Bescheid fest; du bekommst dann auch eine eigene Zahlungsfrist (AEAO zu § 152, Nr. 11). Wann die Voranmeldung fällig ist und wie eine Dauerfristverlängerung dir einen Monat mehr gibt, steht in den Steuerfristen für Selbstständige.

Wie vermeide ich einen Verspätungszuschlag?

Am sichersten mit einer Fristverlängerung, die du vor Ablauf der Frist beantragst. Das Finanzamt kann Fristen für Steuererklärungen verlängern, unter Umständen auch rückwirkend (§ 109 Abs. 1 AO). Hältst du die verlängerte Frist ein, darf kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (AEAO zu § 152, Nr. 5.1). Den Antrag kannst du in Mein ELSTER mit dem Formular „Antrag auf Fristverlängerung“ stellen.

Lässt du die Erklärung von einer Kanzlei erstellen, ist eine Verlängerung über Ende Februar des übernächsten Jahres hinaus nur möglich, wenn du ohne Verschulden verhindert warst (§ 109 Abs. 2 AO).

Kann ich Einspruch gegen den Verspätungszuschlag einlegen?

Ja. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags ist ein eigener Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch statthaft ist (§ 347 Abs. 1 AO). Du hast dafür einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Meist steht der Zuschlag im selben Bescheid wie die Steuer (§ 152 Abs. 11 AO). Dann schreib in den Einspruch ausdrücklich, dass er sich (auch) gegen den Verspätungszuschlag richtet.

Was du im Einspruch prüfen lassen kannst:

  1. Rechnung: Stimmen Fristende, Zahl der Monate, Bemessungsgrundlage und Mindestbetrag?
  2. Ausnahme: Liegt ein Fall aus § 152 Abs. 3 AO vor, zum Beispiel weil die Steuer null ist oder die Vorauszahlungen die Steuer decken?
  3. Fristverlängerung: Hattest du eine Verlängerung beantragt oder bekommen?
  4. Entschuldbarkeit: Im Ermessensbereich (§ 152 Abs. 1 AO) kannst du Gründe glaubhaft machen, warum die Verspätung entschuldbar war. Im Pflichtbereich nach § 152 Abs. 2 AO spielt das keine Rolle.

Den Einspruch kannst du über das ELSTER-Formular „Einspruch einreichen“ einlegen. Wie das Verfahren abläuft, erklärt der Ratgeber Einspruch gegen den Steuerbescheid. Bezahlen musst du den Zuschlag trotzdem bis zur Fälligkeit, solange die Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 361 Abs. 1 AO) – mehr dazu unter Aussetzung der Vollziehung.

Kann der Verspätungszuschlag erlassen werden?

Ein Erlass ist möglich, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 AO). Das ist ein eigener Antrag und etwas anderes als der Einspruch: Im Einspruch geht es darum, ob der Zuschlag rechtmäßig ist; beim Erlass darum, ob es unbillig wäre, einen rechtmäßigen Zuschlag einzuziehen. Kannst du einen Betrag gerade nicht auf einmal zahlen, kommen auch Stundung oder Ratenzahlung in Frage – siehe Stundung und Ratenzahlung beim Finanzamt. Ob eins davon in deinem Fall Aussicht hat, frag beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater nach.

Was ist der Unterschied zwischen Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag?

Der Verspätungszuschlag bestraft die zu späte Erklärung, der Säumniszuschlag die zu späte Zahlung. Beide sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) und können nebeneinander anfallen.

Verspätungszuschlag Säumniszuschlag
Auslöser Erklärung zu spät oder gar nicht abgegeben Steuer nach Fälligkeit gezahlt
Höhe 0,25 % je Monat, mindestens 25 Euro (Jahreserklärungen) 1 % je Monat des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands
Entsteht durch Festsetzung des Finanzamts automatisch kraft Gesetzes
Schonfrist keine 3 Tage, nicht bei Bar- und Scheckzahlung
Grundlage § 152 AO § 240 AO

Auf einen zu spät gezahlten Verspätungszuschlag fallen keine Säumniszuschläge an (§ 240 Abs. 2 AO). Alles zum Säumniszuschlag steht im Ratgeber Säumniszuschlag.

Kann ich den Verspätungszuschlag von der Steuer absetzen?

Bei der Einkommensteuer nicht: Nebenleistungen zu Steuern vom Einkommen dürfen nicht abgezogen werden (§ 12 Nr. 3 EStG). Auch ein Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG). Für andere Steuerarten frag im Zweifel beim Finanzamt nach.

Quellen