Einspruch gegen einen Steuerbescheid legst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Finanzamt ein, das den Bescheid erlassen hat (§ 355 Abs. 1, § 357 Abs. 2 AO). Das geht schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift, am einfachsten über das Einspruchsformular in Mein ELSTER. Eine Begründung kannst du nachreichen. Zahlen musst du trotzdem, solange die Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 361 AO). Das Finanzamt prüft den Fall dann komplett neu und kann den Bescheid nach einem Hinweis auch zu deinem Nachteil ändern.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 Abs. 1 AO). Bekannt gegeben ist ein Bescheid per Post am vierten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), in Mein ELSTER am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf (§ 122a Abs. 4 AO). Fällt der vierte Tag oder das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO; AEAO zu § 108).

Ein Beispiel: Das Finanzamt stellt deinen Bescheid am Donnerstag, 11. März 2027, in Mein ELSTER bereit. Der vierte Tag danach ist Montag, der 15. März – an diesem Tag gilt der Bescheid als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist endet einen Monat später, am Donnerstag, 15. April 2027 (§ 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB).

Verlängern kann das Finanzamt diese Frist nicht. § 109 AO erlaubt das nur für Erklärungsfristen und für Fristen, die das Finanzamt selbst gesetzt hat (§ 109 Abs. 1 AO), die Einspruchsfrist steht aber im Gesetz. Zu früh ist dagegen kein Problem: Hast du den Bescheid schon vor dem vierten Tag in der Hand, kannst du sofort Einspruch einlegen (AEAO zu § 355).

Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, beginnt die Monatsfrist nicht. Dann hast du grundsätzlich ein Jahr ab Bekanntgabe (§ 356 AO).

Wie lege ich Einspruch beim Finanzamt ein?

Schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt (§ 357 Abs. 1 AO). Ein Anruf ist keine dieser Formen. Die Wege im Überblick:

  • Mein ELSTER: Das Formular „Einspruch einreichen inkl. Aussetzung der Vollziehung“ nimmt Einspruch, Begründung und Anlagen auf und kann gleich mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden werden (ELSTER). Du brauchst dafür ein ELSTER-Konto.
  • Brief: Unterschrieben an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat (§ 357 Abs. 2 AO). Wirf ihn selbst ein oder schick ihn so, dass du den Eingang nachweisen kannst.
  • E-Mail: Ein elektronisch eingelegter Einspruch braucht keine qualifizierte elektronische Signatur (AEAO zu § 357). Elektronische Dokumente darfst du schicken, soweit das Finanzamt dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 AO).

Die formalen Hürden sind niedrig. Es genügt, wenn erkennbar ist, wer den Einspruch eingelegt hat, und eine falsche Bezeichnung wie „Widerspruch“ schadet nicht (§ 357 Abs. 1 AO). Du sollst aber den Bescheid bezeichnen, sagen, inwieweit du ihn anfechtest, und Gründe und Beweismittel nennen (§ 357 Abs. 3 AO). Geht der Einspruch zu spät ein, wird er als unzulässig verworfen (§ 358 AO).

Wie sieht ein Muster für den Einspruch gegen den Steuerbescheid aus?

Ein Einspruch braucht nur wenige Sätze. Dieses Muster zeigt den Aufbau; die Teile in eckigen Klammern ersetzt du durch deine Angaben, Optionales lässt du weg:

[Vorname Nachname], [Anschrift], Steuernummer [Steuernummer]

An das Finanzamt [Name], [Anschrift]

[Ort], [Datum]

Einspruch gegen den [Einkommensteuerbescheid] [Jahr] vom [Datum des Bescheids]

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben genannten Bescheid lege ich Einspruch ein.

[Begründung: Was ist aus deiner Sicht falsch und warum? Zum Beispiel: Die Betriebsausgaben für [Posten] in Höhe von [Betrag] Euro sind nicht berücksichtigt. Belege füge ich bei.] – oder: [Die Begründung reiche ich bis zum [Datum] nach.]

[Optional: Zugleich beantrage ich, die Vollziehung des Bescheids in Höhe von [Betrag] Euro auszusetzen.]

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]

Ob dein Einspruch inhaltlich Aussicht hat, beurteilt dieses Muster nicht. Bei Fragen zu deinem Einzelfall frag beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater nach.

Kann ich die Begründung später nachreichen?

Ja. Nach § 357 Abs. 3 AO „sollen“ Gründe und Beweismittel angegeben werden – zulässig ist der Einspruch, wenn Form und Frist stimmen (§ 358 AO). Schreib aber dazu, bis wann du die Begründung nachreichst.

Das Finanzamt kann dir dafür eine Frist setzen. Was du danach vorbringst, muss es nicht mehr berücksichtigen (§ 364b Abs. 1 und 2 AO). Über diese Folge muss es dich mit der Fristsetzung belehren (§ 364b Abs. 3 AO). Nimm so ein Schreiben deshalb genauso ernst wie die Einspruchsfrist.

Muss ich trotz Einspruch zahlen?

Ja. Der Einspruch hält die Erhebung der Steuer nicht auf (§ 361 Abs. 1 AO). Zahlst du nicht rechtzeitig, entstehen Säumniszuschläge.

Auf Antrag soll das Finanzamt die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Zahlung eine unbillige Härte wäre (§ 361 Abs. 2 AO). Bleibt der Einspruch am Ende erfolglos, verlangt das Finanzamt für den ausgesetzten Betrag Zinsen (§ 237 AO) – 0,5 Prozent für jeden vollen Monat (§ 238 Abs. 1 AO). Wie der Antrag funktioniert, steht im Ratgeber Aussetzung der Vollziehung.

Kann sich der Bescheid durch den Einspruch verschlechtern?

Ja, das nennt man Verböserung. Das Finanzamt muss die Sache im Einspruchsverfahren in vollem Umfang neu prüfen und darf den Bescheid auch zu deinem Nachteil ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Vorher muss es dich aber unter Angabe von Gründen darauf hinweisen und dir Gelegenheit geben, dich zu äußern.

Nach so einem Hinweis kannst du den Einspruch zurücknehmen, solange über ihn noch nicht entschieden ist (§ 362 Abs. 1 AO). Danach kann das Finanzamt den Bescheid zu deinem Nachteil nur noch ändern, wenn eine Korrekturvorschrift das erlaubt (AEAO zu § 367). Mit der Rücknahme ist der Einspruch allerdings verbraucht (§ 362 Abs. 2 AO).

Einspruch oder Änderungsantrag – was ist der Unterschied?

Beide musst du innerhalb der Einspruchsfrist stellen, aber der Einspruch ist umfassender. Ein Bescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung wird zu deinen Gunsten nur geändert, wenn du die Änderung vor Ablauf der Einspruchsfrist beantragt hast (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO). Das Finanzamt nennt das „schlichte Änderung“.

Einspruch Änderungsantrag
Frist 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO) innerhalb der Einspruchsfrist (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO)
Was geprüft wird der ganze Fall (§ 367 Abs. 2 AO) nur die beantragte Änderung
Begründung kann nachgereicht werden die genaue Änderung muss innerhalb der Frist feststehen; Nachweise kannst du nachreichen
Verschlechterung möglich, nach Hinweis keine Verböserung
Aussetzung der Vollziehung möglich (§ 361 AO) nicht möglich, höchstens Stundung

Die Details zum Änderungsantrag stehen im AEAO zu § 172. Ein allgemeiner Antrag wie „Steuer auf null setzen“ reicht dort nicht, und auch eine Erklärung, die erst nach Fristablauf kommt, macht ihn nicht mehr konkret. Schreibst du nicht ausdrücklich „Einspruch“, wertet das Finanzamt dein Schreiben nur dann als Änderungsantrag, wenn es eine genau bestimmte Änderung enthält und das Finanzamt ihr entsprechen will – sonst als Einspruch, weil der deine Rechte umfassender wahrt (ebenda).

Wie lange dauert ein Einspruch?

Eine feste Bearbeitungszeit gibt es nicht. Gibt das Finanzamt dir recht, ändert es den Bescheid; eine Einspruchsentscheidung braucht es nur, soweit es dem Einspruch nicht abhilft (§ 367 Abs. 2 Satz 3 AO). Stützt sich dein Einspruch auf ein laufendes Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof, ruht er insoweit, bis dort entschieden ist (§ 363 Abs. 2 AO).

Entscheidet das Finanzamt ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, kannst du direkt beim Finanzgericht klagen – frühestens sechs Monate nach Einlegung des Einspruchs, außer besondere Umstände rechtfertigen eine kürzere Frist (§ 46 Abs. 1 FGO). Entscheidet das Finanzamt über einen Antrag, etwa einen Änderungsantrag, ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, gibt es dafür den Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO). Er ist an keine Frist gebunden (§ 355 Abs. 2 AO).

Was, wenn ich die Einspruchsfrist verpasst habe?

Dann ist nicht automatisch alles verloren:

  • Wiedereinsetzung: Warst du ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, bekommst du auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Den Antrag stellst du innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses und legst den Einspruch in dieser Zeit nach. Nach einem Jahr seit Ende der Frist ist das grundsätzlich ausgeschlossen (§ 110 AO).
  • Fehlende oder falsche Belehrung: Dann gilt statt eines Monats grundsätzlich ein Jahr ab Bekanntgabe (§ 356 Abs. 2 AO).
  • Offenbare Unrichtigkeiten: Schreib- und Rechenfehler des Finanzamts kann es jederzeit berichtigen; bei berechtigtem Interesse muss es das (§ 129 AO).
  • Neue Tatsachen: Werden nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt, die zu einer niedrigeren Steuer führen, wird der Bescheid geändert, wenn dich kein grobes Verschulden daran trifft, dass sie erst jetzt bekannt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).
  • Vorbehalt der Nachprüfung: Steht der Bescheid unter Vorbehalt, kannst du die Änderung jederzeit beantragen, solange er wirkt (§ 164 Abs. 2 AO).

Ob dein Einkommensteuerbescheid unter Vorbehalt steht, erkennst du an den Nebenbestimmungen.

Was kommt nach der Einspruchsentscheidung?

Weist das Finanzamt deinen Einspruch ganz oder teilweise zurück, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht erheben (§ 47 Abs. 1 FGO). Vor dem Finanzgericht darfst du dich selbst vertreten (§ 62 Abs. 1 FGO). Ob sich das lohnt, ist eine Einzelfallfrage.

Welche anderen Briefe vom Finanzamt kommen können und welche Fristen dort gelten, zeigt die Übersicht Brief vom Finanzamt.

Quellen