Wie rechnet der Rechner den Säumniszuschlag?
Er rundet den offenen Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag ab, nimmt davon 1 % und multipliziert mit der Zahl der angefangenen Monate (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Beispiel: Nachzahlung 2.380 Euro, fällig am Montag, 18. Januar 2027. Abgerundet sind das 2.350 Euro, also 23,50 Euro je angefangenem Monat.
| Gutschrift beim Finanzamt | Säumnis | Säumniszuschlag |
|---|---|---|
| Do., 21. Januar 2027 | 3 Tage, innerhalb der Schonfrist | 0 Euro |
| Fr., 22. Januar 2027 | 4 Tage, 1 angefangener Monat | 23,50 Euro |
| Do., 25. März 2027 | 3 angefangene Monate | 70,50 Euro |
Unter 50 Euro ergibt das Abrunden 0 Euro und damit keinen Zuschlag. Eine Obergrenze nennt § 240 AO nicht.
Wie werden die angefangenen Monate gezählt?
Ab dem Tag nach dem Fälligkeitstag, nach § 108 Abs. 1 AO und §§ 187, 188 BGB. Bei Fälligkeit am 18. Januar läuft der erste Monat bis zum 18. Februar, der zweite bis zum 18. März. Hat der Monat den Tag nicht, endet er am letzten Tag: Bei Fälligkeit am 31. Januar endet der erste Monat am 28. oder 29. Februar. Schon ein Tag im neuen Monat zählt als ganzer Monat.
Fällt der Fälligkeitstag selbst auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, zählt der nächste Werktag (§ 108 Abs. 3 AO); Fälligkeitstermine geben laut AEAO zu § 108 das Ende einer Frist an. Feiertage einzelner Länder rechnet der Rechner nicht ein, er weist dich darauf hin. Ob auch das Ende eines einzelnen Säumnismonats vom Wochenende rückt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Der Rechner zählt nach dem Kalender und nennt dir im betroffenen Fall auch den anderen Betrag.
Wann gilt die Schonfrist von drei Tagen?
Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben. Das gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, also bei Bargeld und Scheck (§ 240 Abs. 3 AO). Am vierten Tag entsteht der Zuschlag für den ganzen angefangenen Monat, die drei Tage verlängern die Fälligkeit nicht. Endet der dritte Tag an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, rechnet der Rechner mit dem nächsten Werktag nach § 108 Abs. 3 AO; so beschreiben es Fachquellen, § 240 Abs. 3 AO selbst sagt es nicht. In diesem Fall steht im Ergebnis auch, was ohne die Verschiebung herauskäme.
Welcher Tag zählt bei meiner Zahlung?
Nicht der Tag, an dem du den Auftrag gibst, sondern der Tag nach § 224 Abs. 2 AO:
| Zahlungsweg | Gilt als entrichtet | Schonfrist |
|---|---|---|
| Überweisung oder Einzahlung aufs Konto | am Tag der Gutschrift | ja |
| SEPA-Lastschriftmandat | am Fälligkeitstag, wenn eingelöst | nicht nötig |
| Bargeld | am Tag des Eingangs | nein |
| Scheck | drei Tage nach dem Eingang | nein |
Was gilt, wenn ich die Voranmeldung zu spät abgegeben habe?
Die Säumnis tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet ist (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO). Gibst du eine Voranmeldung nach dem Fälligkeitstag ab, zählt die Finanzverwaltung ab dem Tag nach ihrem Eingang, mit Schonfrist (AEAO zu § 240 Nr. 1). Dafür gibt es das optionale Feld im Rechner. Setzt das Finanzamt die Steuer wegen fehlender Anmeldung selbst fest, trag als Fälligkeitstag den letzten Tag der Zahlungsfrist aus dem Bescheid ein. Für die zu späte Abgabe selbst gibt es den Verspätungszuschlag-Rechner.
Was rechnet der Rechner nicht?
- Teilzahlungen: Der Rechner nimmt einen Betrag für die ganze Zeit. Sinkt der Rückstand zwischendurch, stimmt das Ergebnis nicht mehr.
- Mehrere Steuern auf einmal: § 240 AO knüpft an den einzelnen rückständigen Steuerbetrag an. Gib deshalb jede Steuer und jeden Zeitraum einzeln ein.
- Zinsen, Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge: Auf steuerliche Nebenleistungen entstehen keine Säumniszuschläge (§ 240 Abs. 2 AO). Sie gehören nicht in das Betragsfeld.
- Stundung, Aussetzung, Aufrechnung, Erlass: Sie können Beginn oder Höhe ändern. Das hängt von der Entscheidung des Finanzamts ab. Erklärt ist das im Ratgeber Säumniszuschlag.