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title: "Stundung und Ratenzahlung beim Finanzamt beantragen"
description: "Du kannst deine Steuern nicht pünktlich zahlen? So beantragst du beim Finanzamt Stundung oder Ratenzahlung, was in den Antrag gehört und was die Zinsen kosten."
published: 2026-10-22
updated: 2026-10-22
author: Valentin Weinert
category: amtspost
order: 7
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Kannst du eine Steuer nicht pünktlich zahlen, kannst du beim Finanzamt eine Stundung beantragen, auf Wunsch in Raten. Das Finanzamt kann stunden, wenn die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für dich wäre und die Steuer durch den Aufschub nicht gefährdet erscheint ([§ 222 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html)). Für die Dauer der Stundung fallen Zinsen von 0,5 % pro vollem Monat an ([§ 234 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html), [§ 238 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html)). Ohne Stundung kostet jeder angefangene Monat 1 % Säumniszuschlag ([§ 240 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html)). Stell den Antrag deshalb möglichst vor dem Fälligkeitstag. Eine Gebühr kostet er nicht.

## Was ist eine Stundung beim Finanzamt?

Eine Stundung schiebt den Fälligkeitstag einer Steuer nach hinten. Die Schuld bleibt bestehen, du zahlst sie nur später. Solange die Stundung läuft, entstehen keine Säumniszuschläge, und das Finanzamt vollstreckt nicht.

Gestundet werden können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, also etwa eine Einkommensteuer-Nachzahlung, Vorauszahlungen oder Umsatzsteuer, ganz oder teilweise ([§ 222 Satz 1 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html)). Eine Ausnahme gilt für Steuern, die du für andere einbehältst und abführst: Hast du Angestellte, kann die Lohnsteuer, die du ihnen vom Gehalt abziehst, nicht gestundet werden (§ 222 Satz 3 und 4 AO).

Hältst du den Bescheid für falsch, ist die Stundung meist nicht der richtige Weg. Dann legst du Einspruch ein und beantragst die [Aussetzung der Vollziehung](/ratgeber/aussetzung-der-vollziehung). Liegen die Voraussetzungen für beides vor, setzt das Finanzamt nach seinem Anwendungserlass im Regelfall aus, statt zu stunden ([AEAO zu § 361, Nr. 1.4](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Siebenter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-361/ae-361.html)).

## Wann bekomme ich eine Stundung?

Wenn die Zahlung zum Fälligkeitstermin eine erhebliche Härte für dich wäre und die Steuer trotzdem sicher genug erscheint ([§ 222 Satz 1 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html)). Ob das so ist, entscheidet das Finanzamt nach Ermessen im Einzelfall. Einen Anspruch auf Stundung hast du nicht.

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwei Arten von Härte ([Service Berlin: Stundung von Steueransprüchen](https://service.berlin.de/dienstleistung/325413/)):

- **Sachliche Gründe:** Dir steht demnächst mit großer Wahrscheinlichkeit eine Erstattung zu, mit der die Steuer verrechnet werden kann. Dann wird meist bis zur Fälligkeit der Erstattung gestundet (Verrechnungsstundung).
- **Persönliche Gründe:** Die Zahlung würde dich in ernste Zahlungsschwierigkeiten bringen oder deine Existenz gefährden, und du kannst das Geld vorübergehend weder aufbringen noch zumutbar beschaffen (Stundungsbedürftigkeit). Außerdem darfst du die Notlage nicht selbst herbeigeführt und deine steuerlichen Pflichten nicht verletzt haben (Stundungswürdigkeit).

Das Wort „vorübergehend“ ist wichtig: Die Stundung soll eine Lücke überbrücken, etwa bis ein Kunde zahlt oder eine Saison wieder Umsatz bringt. Ist absehbar, dass du die Steuer auch später nicht zahlen kannst, kann das Finanzamt sie als gefährdet ansehen – dann fehlt eine der beiden Voraussetzungen.

Gewährt wird die Stundung in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung ([§ 222 Satz 2 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html)). Als Sicherheit kommen etwa hinterlegtes Geld, eine verpfändete Spareinlage, eine Grundschuld oder eine Bürgschaft in Frage ([§ 241 Abs. 1 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__241.html)). „In der Regel“ heißt: Das Finanzamt kann im Einzelfall darauf verzichten.

## Kann ich beim Finanzamt Ratenzahlung beantragen?

Ja. Eine Ratenzahlung ist rechtlich eine Stundung in Raten: Jede Rate bekommt ihren eigenen späteren Fälligkeitstag. Es gelten dieselben Voraussetzungen wie oben. Die Stundungszinsen für alle Raten werden normalerweise zusammen mit der letzten Rate fällig ([AEAO zu § 234, Nr. 3](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-234/ae-234.html)).

Schlag in deinem Antrag selbst einen Ratenplan vor, den du realistisch einhalten kannst. Verpasst du eine Rate, fallen ab dem neuen Fälligkeitstag Säumniszuschläge an ([AEAO zu § 240, Nr. 6 Buchst. a](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)).

## Wie hoch sind die Stundungszinsen?

Stundungszinsen betragen 0,5 % des gestundeten Betrags für jeden vollen Monat, also 6 % im Jahr ([§ 238 Abs. 1 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html)). Der niedrigere Satz von 0,15 % pro Monat gilt nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO (§ 238 Abs. 1a AO).

- **Nur volle Monate:** Angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO).
- **Abrundung:** Der Betrag je Steuerart wird auf volle 50 € abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
- **Kleinbeträge:** Zinsen unter 10 € werden nicht festgesetzt ([§ 239 Abs. 2 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__239.html)).
- **Zuschläge bleiben zinsfrei:** Gestundete Säumnis- oder Verspätungszuschläge werden nicht verzinst ([§ 233 Satz 2 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233.html)).
- **Verzicht:** Wäre die Erhebung im Einzelfall unbillig, kann das Finanzamt ganz oder teilweise auf die Zinsen verzichten ([§ 234 Abs. 2 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html)). Der Anwendungserlass nennt als Beispiele etwa Katastrophenfälle oder länger dauernde Arbeitslosigkeit ([AEAO zu § 234, Nr. 11](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-234/ae-234.html)).

Ein vereinfachtes Beispiel mit fiktiven Zahlen: Deine Einkommensteuer-Nachzahlung von 3.000 € ist am Montag, 15. März 2027, fällig. Das Finanzamt stundet sie ab Fälligkeit in sechs Monatsraten zu je 500 €, die erste einen Monat nach Fälligkeit.

| | Stundung in Raten | Gleiche Raten ohne Stundung |
|---|---|---|
| Was anfällt | Stundungszinsen: 0,5 % pro vollem Monat und Rate | Säumniszuschläge: 1 % pro angefangenem Monat auf den offenen Betrag |
| Rechnung | 500 € × 0,5 % × (1 + 2 + 3 + 4 + 5 + 6 Monate) = 52,50 € | 30 € + 25 € + 20 € + 15 € + 10 € + 5 € |
| Kosten | 52 € (auf volle Euro abgerundet, § 239 Abs. 2 AO) | 105 € |

Ohne Stundung kostet dich dasselbe Abstottern also etwa doppelt so viel. Außerdem kann das Finanzamt dann jederzeit vollstrecken. Wie Säumniszuschläge genau berechnet werden, steht im Ratgeber [Säumniszuschlag](/ratgeber/saeumniszuschlag).

## Wann muss ich den Stundungsantrag stellen?

So früh wie möglich, spätestens am Fälligkeitstag. Der Zeitpunkt entscheidet über die Säumniszuschläge ([AEAO zu § 240, Nr. 6 Buchst. a](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)):

| Antrag geht ein … | Wird gestundet | Wird abgelehnt |
|---|---|---|
| bis zum Fälligkeitstag | Stundung ab Fälligkeit, keine Säumniszuschläge | meist Zahlungsfrist von höchstens einer Woche plus drei Tage Schonfrist |
| innerhalb der dreitägigen Schonfrist ([§ 240 Abs. 3 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html)) oder am ersten Werktag danach | Stundung ab Eingang, für die Zeit davor keine Säumniszuschläge | es bleibt beim ursprünglichen Fälligkeitstag, eine kurze Zahlungsfrist ist nur aus besonderen Gründen möglich |
| später | Stundung ab Eingang, bis dahin entstandene Säumniszuschläge werden in die Stundung einbezogen | wie oben, Säumniszuschläge ab ursprünglicher Fälligkeit |

Wann eine Nachzahlung fällig ist, steht im Bescheid. Für die Einkommensteuer ist es normalerweise ein Monat nach Bekanntgabe ([§ 36 Abs. 4 EStG](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__36.html)). Wie du das Datum der Bekanntgabe bestimmst, erklärt der Ratgeber [Brief vom Finanzamt](/ratgeber/brief-vom-finanzamt).

Kommen immer wieder Vorauszahlungen, die zu deinem aktuellen Gewinn nicht passen, kann statt einer Stundung auch ein Antrag auf Herabsetzung helfen. Mehr dazu im Ratgeber [Einkommensteuer-Vorauszahlung](/ratgeber/einkommensteuer-vorauszahlung).

## Was gehört in den Stundungsantrag?

Alles, was das Finanzamt braucht, um Härte und Sicherheit zu beurteilen. Welche Nachweise es sehen will, legt es im Einzelfall fest, typischerweise Angaben zu deinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen ([Service Berlin](https://service.berlin.de/dienstleistung/325413/)). Diese Punkte gehören hinein:

1. **Steuernummer, Steuerart, Zeitraum, Betrag und Fälligkeitstag** der Steuer, die gestundet werden soll.
2. **Der Grund:** warum du gerade nicht zahlen kannst, zum Beispiel ausstehende Kundenzahlungen, ein Auftragseinbruch oder Krankheit.
3. **Warum es vorübergehend ist:** wann wieder Geld kommt, mit Belegen wie offenen Rechnungen oder Verträgen.
4. **Deine wirtschaftliche Lage:** laufende Einnahmen und Ausgaben, Kontostände, Vermögen und andere Schulden.
5. **Ein konkreter Zahlungsvorschlag:** ein Termin oder ein Ratenplan mit Beträgen und Daten.
6. **Sicherheiten**, falls du welche anbieten kannst.

Ein amtliches Muster gibt es nicht. Als Gerüst für einen Brief kann dieser Aufbau dienen. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern durch deine eigenen:

> An das Finanzamt [Name], Steuernummer [Nummer]
>
> Antrag auf Stundung in Raten
>
> Ich beantrage, die [Steuerart] [Jahr] in Höhe von [Betrag] €, fällig am [Datum], zu stunden und mir folgende Raten zu bewilligen: [Beträge und Termine].
>
> Begründung: [Warum die Zahlung zum Fälligkeitstermin gerade nicht möglich ist und ab wann wieder Geld eingeht.]
>
> Meine wirtschaftlichen Verhältnisse: [Einnahmen, Ausgaben, Kontostände, Vermögen, Verbindlichkeiten]
>
> Anlagen: [Liste der Nachweise]
>
> [Ort, Datum, Name]

Ob dein Antrag Erfolg hat, kann dir ein Muster nicht sagen. Im Zweifel frag beim Finanzamt oder bei einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater nach.

## Kann ich die Stundung über ELSTER beantragen?

Nur teilweise. Das ELSTER-Formular [„Antrag auf Stundung“](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/stundungantrag) steht laut ELSTER derzeit nur in Niedersachsen zur Verfügung. In allen anderen Ländern schickst du den Antrag über [„Sonstige Nachricht an das Finanzamt“](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingsonstnachr) in Mein ELSTER oder per Brief.

Zuständig ist das Finanzamt, das die Steuer festgesetzt hat. Für Antrag und Entscheidung fallen keine Gebühren an ([Service Berlin](https://service.berlin.de/dienstleistung/325413/)).

## Was ist ein Vollstreckungsaufschub?

Ein Vollstreckungsaufschub heißt: Das Finanzamt verzichtet vorläufig auf Vollstreckungsmaßnahmen, etwa weil du Raten zahlst. Grundlage ist [§ 258 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__258.html): Ist die Vollstreckung im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken.

Der Unterschied zur Stundung: Die Steuer bleibt fällig. Für die Dauer des Aufschubs fallen deshalb grundsätzlich weiter Säumniszuschläge an, also 1 % pro angefangenem Monat statt 0,5 % Stundungszinsen pro vollem Monat ([AEAO zu § 240, Nr. 7](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)). Der Vollstreckungsaufschub kommt typischerweise ins Spiel, wenn die Steuer schon überfällig ist oder die Voraussetzungen für eine Stundung fehlen.

## Was passiert, wenn ich gar nicht zahle?

Dann folgt Schritt für Schritt die Vollstreckung:

1. **Säumniszuschläge:** Ab dem Tag nach Fälligkeit 1 % pro angefangenem Monat auf den auf volle 50 € abgerundeten Betrag. Bei bis zu drei Tagen Verspätung erhebt das Finanzamt keinen Säumniszuschlag, außer du zahlst bar oder per Scheck ([§ 240 Abs. 1 und 3 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html)).
2. **Mahnung:** Vor der Vollstreckung soll dich das Finanzamt in der Regel mahnen und dir eine Woche Zeit geben ([§ 259 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__259.html)).
3. **Vollstreckung:** Sie darf erst beginnen, wenn die Steuer fällig ist, du zur Zahlung aufgefordert wurdest (Leistungsgebot) und seitdem mindestens eine Woche vergangen ist ([§ 254 Abs. 1 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__254.html)). Das Leistungsgebot kann schon im Bescheid stehen (§ 254 Abs. 1 Satz 2 AO).

Reden hilft auch noch nach Fälligkeit. Je früher du dich meldest, desto mehr Möglichkeiten bleiben.

## Kann das Finanzamt Steuern erlassen?

Nur ausnahmsweise. Das Finanzamt kann Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre Einziehung im Einzelfall unbillig wäre ([§ 227 AO](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html)). Anders als bei der Stundung ist die Schuld dann weg. Ein Erlass ist die Ausnahme, die Hürden sind hoch.

Häufiger geht es um den Erlass von Säumniszuschlägen. Das Finanzamt kann sie zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung oder bei einem offenbaren Versehen eines bisher pünktlichen Steuerzahlers erlassen ([AEAO zu § 240, Nr. 5](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)). Für [Verspätungszuschläge](/ratgeber/verspaetungszuschlag) wegen einer zu spät abgegebenen Erklärung gelten eigene Regeln.

## Quellen

- [§ 222 AO – Stundung](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__222.html)
- [§ 227 AO – Erlass](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__227.html)
- [§ 233 AO – Grundsatz (Verzinsung)](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__233.html)
- [§ 234 AO – Stundungszinsen](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__234.html)
- [§ 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__238.html)
- [§ 239 AO – Festsetzung der Zinsen](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__239.html)
- [§ 240 AO – Säumniszuschläge](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__240.html)
- [§ 241 AO – Art der Sicherheitsleistung](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__241.html)
- [§ 254 AO – Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__254.html)
- [§ 258 AO – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__258.html)
- [§ 259 AO – Mahnung](https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__259.html)
- [§ 36 EStG – Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer](https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__36.html)
- [AEAO zu § 234 (Amtliches AO-Handbuch des BMF)](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Erster-Unterabschnitt/Paragraf-234/ae-234.html)
- [AEAO zu § 240 (Amtliches AO-Handbuch des BMF)](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Fuenfter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Zweiter-Unterabschnitt/Paragraf-240/ae-240.html)
- [AEAO zu § 361 (Amtliches AO-Handbuch des BMF)](https://ao.bundesfinanzministerium.de/ao/2026/Abgabenordnung/Siebenter-Teil/Zweiter-Abschnitt/Paragraf-361/ae-361.html)
- [Service Berlin – Stundung von Steueransprüchen](https://service.berlin.de/dienstleistung/325413/)
- [ELSTER – Antrag auf Stundung](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/stundungantrag)
- [ELSTER – Sonstige Nachricht an das Finanzamt](https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/eingsonstnachr)
