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title: "Künstlersozialkasse (KSK): Aufnahme, Beitrag, Abgabe 2026"
description: "Über die Künstlersozialkasse sind selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen versichert und zahlen nur rund die Hälfte. Voraussetzungen, Beitrag, Antrag."
published: 2026-10-22
updated: 2026-10-22
author: Valentin Weinert
category: gruendung
order: 9
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Über die Künstlersozialkasse (KSK) sind selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen gesetzlich renten-, kranken- und pflegeversichert ([§ 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__1.html)). Voraussetzung ist, dass du die Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübst und in der Regel mehr als 3.900 € Arbeitseinkommen im Jahr erwartest – in den ersten drei Jahren gilt diese Grenze nicht ([§ 3 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__3.html)). Wie Angestellte zahlst du etwa die Hälfte der Beiträge, die andere Hälfte kommt aus der Künstlersozialabgabe der Auftraggeber und einem Zuschuss des Bundes ([§ 14 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__14.html)). Aufgenommen wirst du über einen Fragebogen, den du per Post an die KSK schickst.

## Was ist die Künstlersozialkasse?

Die KSK ist keine Krankenkasse, sondern die Stelle, die deine Versicherung organisiert. Versichert bist du über die KSK bei der Deutschen Rentenversicherung und bei einer gesetzlichen Krankenkasse deiner Wahl ([KSK-FAQ](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/faq-kuenstler-und-publizisten)). Die KSK zieht deinen Beitragsanteil ein, stockt ihn auf – ähnlich wie ein Arbeitgeber – und leitet ihn weiter. Leistungen wie Krankengeld oder Rente beantragst du bei Krankenkasse oder Rentenversicherung.

Finanziert wird das so ([§ 14 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__14.html)):

- **eine Hälfte:** die Beitragsanteile der Versicherten,
- **andere Hälfte:** die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen einkaufen, und ein Bundeszuschuss in Höhe von 20 % der Ausgaben der KSK ([§ 34 Abs. 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__34.html)).

## Wer kann in die Künstlersozialkasse?

Selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen. Künstler:in ist laut Gesetz, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist:in ist, wer als Schriftsteller:in, Journalist:in oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt ([§ 2 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__2.html)).

Die Voraussetzungen im Überblick:

1. **Selbstständig.** Die künstlerische oder publizistische Arbeit darf keine abhängige Beschäftigung sein ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen)).
2. **Erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend** ([§ 1 Nr. 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__1.html)). Die KSK versteht darunter eine nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, mit der du Einnahmen erzielen willst.
3. **Höchstens ein:e Arbeitnehmer:in.** Beschäftigst du für die Tätigkeit mehr als eine Person, wirst du nicht über die KSK versichert – Azubis und Minijobs zählen nicht mit ([§ 1 Nr. 2 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__1.html)).
4. **Mindesteinkommen.** Erwartest du im Kalenderjahr aus der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit höchstens 3.900 € Arbeitseinkommen, bist du versicherungsfrei ([§ 3 Abs. 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__3.html)). Arbeitseinkommen ist dein Gewinn, also Einnahmen minus Betriebsausgaben ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag)).

Zwei Ausnahmen von der 3.900-€-Grenze helfen gerade am Anfang:

- **Berufsanfänger:innen:** In den ersten drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit gilt die Grenze nicht. Die drei Jahre verlängern sich um Zeiten ohne Versicherungspflicht nach dem KSVG ([§ 3 Abs. 2 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__3.html)).
- **Schwankende Jahre:** Danach bleibst du versichert, solange du die Grenze innerhalb von sechs Kalenderjahren nicht mehr als zweimal unterschreitest ([§ 3 Abs. 3 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__3.html)).

Ein Gewerbe brauchst du für die KSK nicht – eine Gewerbeanmeldung ist weder Voraussetzung noch Ausschlussgrund ([KSK-FAQ](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/faq-kuenstler-und-publizisten)). Ob deine Tätigkeit steuerlich ein freier Beruf oder ein Gewerbe ist, ist eine eigene Frage; mehr dazu im Ratgeber [Freiberufler oder Gewerbe?](/ratgeber/freiberufler-oder-gewerbe)

## Ist die KSK etwas für Designer:innen, Fotograf:innen und Content Creator?

Für viele ja – entscheiden muss aber die KSK im Einzelfall. Eine erste Orientierung gibt Frage 1 ihres Fragebogens, die Tätigkeiten in vier Bereichen auflistet, ausdrücklich ohne abschließende Aufzählung ([KSK-Fragebogen](https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Allg._Infos_u._Anmeldeunterlagen/Fragebogen_Datenschutzhinweise.pdf); [KSK-FAQ](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/faq-kuenstler-und-publizisten)):

| Bereich | Beispiele aus dem Fragebogen |
|---|---|
| Bildende Kunst/Design | Grafik-, Kommunikations- und Werbedesign, Medien-, Web- und Interfacedesign, Game-Design, Illustration, Fotodesign und Werbefotografie |
| Wort | Autor:innen, Journalist:innen und Redakteur:innen (Wort, Bild, Layout, Multimedia), Lektorat, Übersetzung, Texte für PR und Werbung |
| Musik | Komposition, Musiker:innen, Sänger:innen, Arrangement, Musikunterricht |
| Darstellende Kunst | Schauspiel, Moderation, Sprecher:innen, Regie und Film, Kamera, Schnitt |

Zu Influencer:innen äußert sich die KSK bisher auf der Seite der Auftraggeber: Wer mit selbst erstellten Werbefotos, -videos oder -texten in sozialen Medien für ein Unternehmen wirbt, erbringt eine Leistung, für die das Unternehmen Künstlersozialabgabe zahlt. Provisionen aus Affiliate-Links zählen dagegen nicht dazu ([KSK-FAQ für Unternehmen](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter)). Ob du als Creator selbst über die KSK versichert wirst, beurteilt die KSK anhand deines Fragebogens und deiner Nachweise.

## Wie viel kostet die KSK?

Du zahlst etwa die Hälfte der üblichen Beiträge, berechnet auf dein voraussichtliches Arbeitseinkommen: die Hälfte des Rentenbeitrags ([§ 15 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__15.html)) und die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags plus des halben Zusatzbeitrags deiner Krankenkasse ([§ 16 Abs. 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__16.html)). Dazu kommt dein Anteil zur Pflegeversicherung. Fällig ist der Beitrag jeweils am Fünften des Folgemonats.

Das Rechenbeispiel der KSK für 2026 mit 10.000 € voraussichtlichem Jahresarbeitseinkommen ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag)):

| Versicherung | Beitragssatz 2026 | dein Anteil | pro Monat |
|---|---|---|---|
| Rente | 18,6 % | 9,3 % | 77,50 € |
| Kranken | 14,6 % | 7,3 % | 60,83 € + halber Zusatzbeitrag |
| Pflege | 3,6 % (mit einem Kind) / 4,2 % (kinderlos) | 1,8 % / 2,4 % | 15,00 € / 20,00 € |
| **Summe** | | | **153,33 € / 158,33 €** + halber Zusatzbeitrag |

Dein Einkommen schätzt du jeweils am Jahresende für das kommende Jahr. Ändert sich deine Erwartung, kannst du das der KSK melden – die Beiträge werden dann aber nur für die Zukunft angepasst, nicht rückwirkend ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag)). Liegst du als Berufsanfänger:in unter der Einkommensgrenze, berechnet die KSK Mindestbeiträge ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen)).

## Wann bist du trotz künstlerischer Arbeit nicht über die KSK versichert?

Wenn du schon anderweitig abgesichert bist oder die Kunst nur nebenher läuft. Die wichtigsten Fälle für junge Gründer:innen ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen)):

- **Rentenversicherung:** frei, wenn du aus einem Job oder einer nicht künstlerischen Selbstständigkeit mindestens die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze verdienst – 2026 sind das 50.700 € ([§ 4 Nr. 2 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__4.html)). Eine Befreiung, etwa wegen einer Lebensversicherung, gibt es nicht.
- **Krankenversicherung:** frei unter anderem, wenn du als Arbeitnehmer:in ohnehin pflichtversichert bist, wenn eine nicht künstlerische Selbstständigkeit deine wirtschaftliche Haupttätigkeit ist (es sei denn, sie ist geringfügig) oder wenn du ordentlich studierst ([§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 8 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__5.html)). Wer in der Krankenversicherung frei ist, ist es auch in der Pflegeversicherung (§ 5 Abs. 2 KSVG).

Läuft deine kreative Arbeit neben einem Job, hängt es also vom Verhältnis ab. Die KSK hat dazu eine eigene Informationsschrift „Versicherung bei der KSK trotz (Neben-)Job“ ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen)). Was steuerlich und beim Gewerbeamt für eine Tätigkeit neben dem Job gilt, steht im Ratgeber [Nebengewerbe anmelden](/ratgeber/nebengewerbe-anmelden).

Als Berufsanfänger:in kannst du statt der gesetzlichen eine private Krankenversicherung wählen. Den Antrag stellst du spätestens drei Monate, nachdem die KSK deine Versicherungspflicht festgestellt hat; die KSK zahlt dann auf Antrag einen Zuschuss ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen)).

## Wie beantragst du die Aufnahme in die KSK?

Mit dem Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht. So läuft es ab ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/anmeldung); [KSK-FAQ](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/faq-kuenstler-und-publizisten)):

1. **Online anmelden oder Unterlagen anfordern.** Über das Anmeldeformular auf der KSK-Website lässt du dir die Unterlagen schicken oder lädst sie herunter.
2. **Fragebogen ausfüllen.** Ordne deine Tätigkeit zu, schätze dein Arbeitseinkommen und nenne zum Beispiel Websites, die deine Arbeit zeigen.
3. **Nachweise beilegen.** Etwa Rechnungen mit Zahlungseingang, Verträge oder Auftragsbestätigungen. Fehlende Unterlagen kannst du im Verfahren nachreichen – du musst nicht erst abgeschlossene Aufträge sammeln.
4. **Per Post schicken.** Die KSK bearbeitet Anmeldeunterlagen nur, wenn sie auf dem Postweg kommen, nicht per E-Mail.
5. **Bescheid abwarten.** Wie lange die Prüfung dauert, sagt die KSK nicht. Behalte bis zur Entscheidung deine bisherige Krankenversicherung, damit keine Lücke entsteht.

Melde dich früh: Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem deine Meldung bei der KSK eingeht – frühestens aber, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind ([§ 8 Abs. 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__8.html)). Hast du die Unterlagen schon vor dem Start angefordert, kann die Versicherung mit dem ersten Tag deiner Selbstständigkeit beginnen ([KSK-FAQ](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/faq-kuenstler-und-publizisten)).

Unabhängig von der KSK meldest du dich beim Finanzamt: Freiberufler:innen direkt dort, Gewerbetreibende über das Gewerbeamt ([Gewerbe anmelden](/ratgeber/gewerbe-anmelden)). In beiden Fällen schickst du innerhalb eines Monats den [Fragebogen zur steuerlichen Erfassung](/ratgeber/fragebogen-steuerliche-erfassung). Ob du dort die [Kleinunternehmerregelung](/ratgeber/kleinunternehmerregelung) wählst, hat auf die KSK keinen Einfluss – die Umsatzsteuer spielt für die Einordnung deiner Tätigkeit keine Rolle ([KSK-FAQ](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/faq-kuenstler-und-publizisten)).

## Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die Abgabe, die Unternehmen an die KSK zahlen, wenn sie selbstständige Künstler:innen oder Publizist:innen beauftragen ([§ 23 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__23.html)). Das betrifft auch dich als Gründer:in, sobald du selbst Kreative bezahlst.

Abgabepflichtig sind zum einen typische Verwerter wie Verlage, Agenturen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Rundfunk oder Galerien ([§ 24 Abs. 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__24.html)). Zum anderen jedes Unternehmen, das für eigene Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit selbstständige Kreative beauftragt oder deren Werke nutzt, um damit Einnahmen zu erzielen ([§ 24 Abs. 2 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__24.html)). Für diese zweite Gruppe gilt ein Grenzbetrag: Abgabepflichtig wirst du erst, wenn die Entgelte im Kalenderjahr zusammen mehr als 1.000 € betragen. Bis 2024 lag die Grenze bei 450 €, 2025 bei 700 € ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig)).

| Jahr | Abgabesatz |
|---|---|
| 2025 | 5,0 % |
| 2026 | 4,9 % |
| 2027 | 5,0 % |

Quelle: [KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe); den Satz legt das Bundesarbeitsministerium jedes Jahr per Verordnung fest ([§ 26 Abs. 5 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__26.html)).

Bemessungsgrundlage ist alles, was du für das Werk oder die Leistung zahlst, ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer – auch dann, wenn die beauftragte Person selbst gar nicht über die KSK versichert ist ([§ 25 Abs. 1 und 2 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__25.html)). Zahlungen an eine GmbH oder eine andere juristische Person sind nicht abgabepflichtig ([KSK-FAQ für Unternehmen](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter)).

**Rechenbeispiel (fiktiv):** Du lässt 2026 von einer selbstständigen Webdesignerin deine Website gestalten und zahlst dafür 2.400 € netto. Entgelte für die Erstellung oder Änderung von Internetseiten durch Webdesigner:innen sind laut KSK zu melden – nur rein technische Einrichtung und Pflege ohne jede gestalterische Leistung nicht ([KSK-FAQ für Unternehmen](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter)). Die 1.000-€-Grenze ist überschritten, also fallen 4,9 % von 2.400 € an: **117,60 €**.

Die Entgelte eines Jahres meldest du der KSK bis zum 31. März des Folgejahres ([§ 27 Abs. 1 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__27.html)). Danach zahlst du monatliche Vorauszahlungen, jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Monatsende – es sei denn, sie betragen nicht mehr als 40 € ([§ 27 Abs. 2 und 3 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__27.html)). Der erste Schritt ist eine formlose Meldung bei der KSK ([KSK](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe)).

## Quellen

- [§ 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__1.html)
- [§ 2 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__2.html)
- [§ 3 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__3.html)
- [§ 4 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__4.html)
- [§ 5 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__5.html)
- [§ 8 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__8.html)
- [§ 14 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__14.html)
- [§ 15 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__15.html)
- [§ 16 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__16.html)
- [§ 23 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__23.html)
- [§ 24 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__24.html)
- [§ 25 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__25.html)
- [§ 26 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__26.html)
- [§ 27 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__27.html)
- [§ 34 KSVG](https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/__34.html)
- [Künstlersozialkasse: Voraussetzungen](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/voraussetzungen)
- [Künstlersozialkasse: Beitrag](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/beitrag)
- [Künstlersozialkasse: Ausnahmen](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/ausnahmen)
- [Künstlersozialkasse: Anmeldung](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/anmeldung)
- [Künstlersozialkasse: FAQ für Künstler und Publizisten](https://www.kuenstlersozialkasse.de/kuenstler-und-publizisten/faq-kuenstler-und-publizisten)
- [Künstlersozialkasse: Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht (PDF)](https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Allg._Infos_u._Anmeldeunterlagen/Fragebogen_Datenschutzhinweise.pdf)
- [Künstlersozialkasse: Wer ist abgabepflichtig?](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/wer-ist-abgabepflichtig)
- [Künstlersozialkasse: Künstlersozialabgabe](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/kuenstlersozialabgabe)
- [Künstlersozialkasse: FAQ für Unternehmen und Verwerter](https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter)
